Zahnarzt | 29.08.2021

Rechnung und Behandlung ohne Aufklärung

Bleaching | Professionelle Zahnreinigung, 4 Zahnfüllungen mit Komposit, Knirscherschiene, Bleacherschiene

Ich wurde ohne Kostenvoranschlag oder mündliche Aufklärung über die Kosten oder Behandlungen informiert und musste direkt in der Praxis die Rechnung bezahlen. Die Zahnärztin hat einfach ohne Zustimmung 4 Kompositfüllungen gemacht, Medikament in 2 Zähne eingebracht ohne meine Zustimmung. Am ersten Tag nach der Füllung wurde ein Abdruck gemacht für eine Bleacherschiene die ich garnicht bestellt hatte. Daraufhin wollte ich die Behandlung beenden und Sie hat trotzdem einfach weiter gemacht. Beim dritten Termin wollte Sie mir 4 Zähne auf einmal füllen aber hat nur 2 Füllungen gemacht und mir noch eine Knirscherschiene angefertigt ohne die überhaupt anzupassen und dafür 200Euro für die Funktionsanalyse kassiert ohne meine Zustimmung. Ganz am Ende hat sie mir zwei Karieszähne nicht gemacht und mir gesagt das die 2 Zähne wo sie ein Medikament reingetan hat eine Wurzelbehandlung brauchen, warum hat sie das nicht direkt gesagt und nicht über die Kosten aufgeklärt. Und eine Füllung ist direkt am nächsten Tag abgebrochen wofür sie keine Gewährleistung übernehmen will. Als ich sie auf die Rechnung angesprochen habe hat sie gesagt ich soll mich nicht mehr bei ihr melden. Ist das alles rechtens? Sie hat mich voll abgezockt.

Ist Ihnen das auch passiert?

Kommentar der Verbraucherzentrale

Ein solches Vorgehen verstößt gegen die wirtschaftliche Aufklärungspflicht (Paragraf 630 c Abs.3 BGB). Dort heißt es, dass der Zahnarzt den Patienten über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung vor der Behandlung aufklären muss: Weiß der Zahnarzt, dass eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse nicht gesichert ist, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung informieren. Betroffene können daher dem Honoraranspruch der Zahnärztin den Verstoß gegen ihre Informationspflichten entgegenhalten und eine Zahlung verweigern.

Für die defekte Füllung gilt, dass Zahnärzt:innen das Recht und die Pflicht haben, diese kostenfrei nachzubessern, gegebenenfalls auch mehrfach, oder sie falls nötig neu anzufertigen (§ 136a Abs. 4 SGB V).

Zurück zur Beschwerde-Pinnwand