Zahnarzt | 16.08.2021
Keine wirtschaftliche Aufklärung
Füllung
Die Zahnarztin hat vor der Behandlung gar nichts über den Preis gesprochen und keinen schriftlichen Kostenvoranschlag vorbereitet. Inzwischen hat uns auch nicht gelassen, das Füllungsmaterial zu wählen. Die Rechnung war zuletet ziemlich zu hoch als erwartet.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Wenn die Zahnärztin weiß, dass die Krankenkasse die Kosten nicht erstattet, muss sie vor der Behandlung in Textform über die voraussichtlichen Kosten informieren (§ 630c Abs. 3 BGB). Tut sie dies nicht, können Sie dies der Honorarforderung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegenhalten, sodass die Rechnung nicht fällig wird.