Zahnarzt | 10.08.2021
Unerwartet hohe, intransparente Rechnungsstellung
Veneers
Ursprünglich geplante Behandlung: Veneers an 12-22
Hintergrund: Abrasionsgebiss - Zuschuss der Krankenkasse für Teilkronen an 11 und 21 nach Gutachten
Der Heil- und Kostenplan hierfür wies einen voraussichtlichen Eigenanteil von 3.494,87€ aus (mitAnnahme Festzuschuss für Teil der Behandlung 60%).
Hauptrechnung nach der Behandlung (mit wirklichem Festzuschuss für Teil der Behandlung 70%) liegt bei 3.668,22€ (+4,96%). Hinzu kommt eine weitere Rechnung für ebendiese Behandlung für konservierende (vorbereitende Maßnahmen) über 294,22€. Somit liegt der Eigenanteil insgesamt um 13,37% höher als ursprünglich angegeben, trotz höherem Zuschuss als eingeplant.
Zusätzlich: Einlagefüllungen an 13 und 23
Während der Behandlungssitzung wurde mir vom Zahnarzt darüber hinaus empfohlen meine Eckzähne "zu verlängern" (ästhetischer Aspekt, bzw. zusätzliche Führung des Gebisses bei seitwärts Knirschen). Hierfür wurde kein Preis genannt. Ich habe zugestimmt.
Die Rechnung für diese Behandlung beläuft sich auf glatte 1.000€ und führte auch hier zunächst Veeners als Leistungspositionen auf. Es handelte sich nicht um im Labor vorbereiteten Zahnersatz sondern um im Termin aufgespritzte o.Ä. Kunststoffaufbauten.
Nach Beschwerde beim DZR wurde die Beschreibung der Leistungen auf "Einlagefüllungen" geändert , der Rechnungsbetrag beläuft sich weiter auf 1.000€ und setzt sich für jeden der beiden Zähne aus einer jeweils doppelt aufgeführten und berechneten Rechnungsposition zusammen. Laut Aussage der Zahnarztpraxis ist dies so richtig, da es sich einmal um den medialen und einmal um den distalen Anteil handelt.
Der Rechnungsbetrag übersteigt damit eigentlich die ursprünglich angesetzten 1.000€, jedoch wird ein entsprechender Kassenanteil abgezogen, um wieder auf 1.000€ zu kommen. Ich bezweifele jedoch, dass hierzu mit meiner Krankenkasse abgerechnet wurde. Ich gehe davon aus, dass einfach Zahlen gewürfelt und mit mir abgerechnet wurden.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Dass die Rechnung der Höhe nach von dem Heil- und Kostenplan abweicht, kann vorkommen und ist bei unvorhersehbaren Schwierigkeiten der Behandlung bis zu einer Grenze von 20 Prozent zulässig. Ob Schwierigkeiten dieser Art hier vorgelegen haben, können wir an dieser Stelle leider nicht beantworten. Hierzu bietet sich ggf. die Kontaktaufnahme zur Patientenberatungsstelle der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Ihres Bundeslandes an.
Nicht in Ordnung ist die Abrechnung von 1.000 Euro ohne vorherige Kosteninformation: Nach § 630c Abs. 3 BGB muss der Behandelnde Sie vor der Behandlung in Textform über die voraussichtlichen Kosten informieren, wenn er weiß, dass diese nicht von der Krankenkasse getragen werden (sog. wirtschaftliche Aufklärung). Tut er dies nicht, können Sie diesen Informationspflichtverstoß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Honorarforderung erfolgreich entgegenhalten.
Zur Klärung der Frage, was mit der Krankenkasse abgerechnet worden ist, können Sie diese gemäß § 305 Abs. 1 SGB V um Auskunft bitten oder vom Zahnarzt gemäß § 305 Abs. 2 SGB V eine sogenannte Patientenquittung einfordern.