Zahnarzt | 09.08.2021

Nötigung zu privaten Leistungen

Wurzelbehandlung

ich brauchte einen neuen za. beim 3. werde ich wohl bleiben
nr. 3 war dann aber auch die einzige praxis, die nach ablehnung jegl. privatleistung eine behandlung auf kasse nicht abgelehnt hat. die handwerklichen fähigkeiten werden sich erst im ersten behandlungstermin zeigen.
die beiden vorgänger haben sich dadurch ausgezeichnet, daß sie eine reine kassenbehandlung verweigerten. dabei war die vorgehensweise so. zu allererst karte einleisen, dann mit papierkram zuschütten, am besten gleich noch unterschreiben ohne zuvor zu lesen. u. als der patient mit den eigeflochtenen fallstricken nicht eiverstanden war ihn hinaus zu komplimentieren, ohne daß nr. 2 überhaupt in meinen mund gesehen hätte. eine penetrante nötigung hin zu privaten kosten. ein nein war keine option.
meine schriftl. beschwerden, bei der gkv und der kzv haben sich dadurch ausgezeichnet, daß keine der beiden stellen auch nur im ansatz interesse an der beseitigung solch eklatanten mißverhalten hat.
zä mit kassenzulassung dürfen keine kassenbehandlung verweigern!! das ist klares ergebnis aus der vorgeschriebenen aufklährung!

Ist Ihnen das auch passiert?

Kommentar der Verbraucherzentrale

Ihren Unmut können wir sehr gut nachvollziehen. Sie haben Recht: Vertragszahnärzte dürfen gesetzlich Versicherte nicht zur Inanspruchnahme einer privatärztlichen Behandlung anstelle der ihnen zustehenden Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung beeinflussen (§§ 72 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 128 Abs. 5a SGB V). Die Verbraucherzentrale NRW geht gegen solches Verhalten immer wieder auch rechtlich vor, um die Rechte gesetzlich versicherter Verbraucher:innen durchzusetzen.

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