Zahnarzt | 22.07.2021

Keine ausreichende wirtschaftliche Aufklärung

Brücke

Bei der Zahnärztlichen Behandlung im Juli 2019 bei der Reparatur meine abgeplatzte Verblendung der Oberkiefer Frontzahnbrücke hat die Zahnpraxis bei wieder Einsetzung der Zahnbrücke viel Abgerechnet.
Auf meinen Brief vom 26.08.2020 hat der Dr. in einer mir zu geschickten E-Mail vom 03.09.2019 geantwortet: „Des Weiteren habe ich Ihnen erklärt, dass ich nicht genau sagen kann, wieviel eine neue Verblendung der Brücke kosten wird. Der Grund hierfür war, dass wir die Arbeit in einem externen Labor haben durchführen lassen müssen…“
Das Patientengesetzt § 630c Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflicht Besagt:
(3) Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung in Textform informieren.
Die Zahnärzte haben mir Heil-und Kostenplan nach der Behandlung erstellt.
Zweite Delikt ereignet sich am 18.12.2019 bei der Abholung meiner Röntgenbilder von der Rezeption hat Zahnpraxis als „Beratung“ 9,95 Euro abgerechnet. Es gab keine Beratung! Auch auf der Karteikarte vom 21.01.2020 S. 5, ist keine „Beratung“ dokumentiert.

Ist Ihnen das auch passiert?

Kommentar der Verbraucherzentrale

Wie Sie zu Recht schreiben, muss der Zahnarzt Sie im Voraus über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung aufklären, wenn er weiß, dass diese nicht von der Krankenkasse gezahlt werden. Unterbleibt diese sog. wirtschaftliche Aufklärung, können Sie der Honorarforderung des Zahnarztes nach der Rechtsprechung des BGH die unterlassene Kosteninformation mit Erfolg entgegenhalten. Die Rechnung wird insoweit nicht fällig.

Die Abrechnung einer nicht erbrachten Leistung ist ebenfalls ein gravierender Verstoß gegen berufsrechtliche und vertragszahnärztliche Pflichten. Diesen können Sie der Landeszahnärztekammer und/oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung Ihres Bundeslandes melden, die für die Sanktionierung entsprechender Verstöße zuständig sind.

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