Zahnarzt | 24.07.2021

Verweigerte Nachbehandlung im Seniorenheim

Prothese

Eine 92-jährige Frau wurde im Seniorenheim von dem dort behandelden Zahnarzt behandelt. Der Zahnarzt war sehr während der Behandlung. Sie hat mich am gleichen Tag (ich bin die Betreuerin) angerufen und war ganz verzweifelt. Die Prothese würde so weh tun und sie könnte sie nicht anziehen. Noch am gleichen Tag rief ich beim Zahnarzt an und bat um eine Nachbehandlung, die von der Sprechstundehilfe mit der Begründung abgelehnt wurde, die Prothese müsste erst ein paar Tage getragen werden auch mit Schmerzen. Wenn überhaupt würde der Arzt eine Woche später dienstags während der regulären Hausbesuche vorbeischauen. Auch eine Woche später erfolgte keine Untersuchung. Die Dame wog zu diesem Zeitpunkt schon lebensbedrohlich wenig und sie konnte ohne Zähne keine Mahlzeit zu sich nehmen. Sie wollte unter keinen Umständen noch einmal von diesem Zahnarzt behandelt werden. Einen Heil- und Kostenplan haben wir ebenfalls nicht in der korrekten Höhe erhalten. Weil Eile geboten war, sind zu ihrem früheren Zahnarzt in die Behandlung (Rollstuhl und Krankentransport). Diesem Zahnarzt haben wir die Situation geschildert und dass wir schnellstmöglich die Prothese für die alte Dame benötigen. Somit habe ich (wir) nicht an einen erneuten Kostenvoranschlag gedacht. Jetzt haben wir zwei Rechnungen erhalten 1. Rechnung über EUR 2.549 und 2. Rechnung über EUR 5.964. Wie kann es sein, dass sich die Rechnungen so eklatant für die gleiche zumindest materielle Leistung unterscheiden und warum hat uns der neue Zahnarzt nicht auf die Gewährleistungspflicht hingewiesen? Der zuerst behandelnde Zahnarzt weisst jegliche Vorwürfe zurück und rückt nach einem Telefonat von der Rechnungsbegleichung nicht ab. Das Altenheim ist informiert, dass dieser Zahnarzt sehr unfreundlich und grob zu den Bewohnern ist. Sie ändern aber nichts daran, weil es angeblich keinen anderen Zahnarzt gibt, der die Hausbesuche übernimmt.

Ist Ihnen das auch passiert?

Kommentar der Verbraucherzentrale

Dass der erste Zahnarzt eine Nachuntersuchung trotz Schmerzen verweigert hat, ist sehr bedenklich. In § 2 der Musterberufsordnung für Zahnärzte (MBO-Z) heißt es schließlich: "Der Zahnarzt ist zum Dienst an der Gesundheit der einzelnen Menschen und der Allgemeinheit berufen. [...] Insbesondere ist der Zahnarzt verpflichtet, seinen Beruf gewissenhaft und nach den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit auszuüben."

Was die unterschiedlichen Rechnungshöhen angeht, kann von unserer Seite nicht pauschal beantwortet werden, warum sich diese der Höhe nach unterscheiden. Unser Tipp: Sie können beide Rechnungen von der Landeszahnärztekammer Ihres Bundeslandes kostenlos überprüfen lassen: Kostenfalle-Zahn - Was tun bei einer überhöhten Zahnarztrechnung?

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