Zahnarzt | 17.07.2021
Überhöhte Abrechnung einer Zahnbehandlung
Krone
Am 29.01.2021 hatte ich eine Untersuchung bei dem Zahnarzt. Dabei stellte sich heraus, dass eine bestehende Krone und bei einem weiteren Zahn die Füllung durch eine Teilkrone ersetzt werden müsste. Ich erhielt dafür einen Kostenvoranschlag, welcher dann auch in Kosten gestellt wurde. Die Höhe des Kostenvoranschlages belief sich auf 1489,81 €. Am 21.04.2021 wurde die Behandlung durchgeführt und verlief ohne Komplikationen in weniger als 2 h. Die Praxis verfügt über ein eigenes Labor und die Kronen wurden zeitgleich angefertigt. Bei der dann ausgestellten Rechnung wurde ein Betrag von 2204,79 € eingefordert. Bei einer Nachfrage wie die Abweichung zustanden gekommen ist, war die Aussage, durch die höheren Steigerungssätze. Diese konnten angeblich im Kostenvoranschlag nicht berücksichtigt werden. Begründet wurde die höheren Steigerungssätze in der Rechnung mit einem erhöhten bzw. überdurchschnittlichen Zeitaufwand. Dies konnte ich nicht nachvollziehen, zumal von vornherein 2 h für die Behandlung angesetzt wurden. Ich wandte mich an die zuständige Abrechnungsstelle und bat um eine Verschiebung des Zahlungszieles, aufgrund von Unstimmigkeiten.
Die Abrechnungsstelle kontaktierte die Zahnarztpraxis und am 13.07.2021 erhielt ich dann die Antwort. Mir wurde mitgeteilt, dass die Berechnung für den Kostenvoranschlag storniert wird. Den sonstigen Rechnungsbetrag sollte weiterhin bezahlt werden, da eine Abweichung zum Kostenvoranschlag nur 3% betragen würde. Die tatsächliche Abweichung lag aber bei 48%!
Kommentar der Verbraucherzentrale
Kostenvoranschlag und Endabrechnung dürfen bei unvorhersehbaren Schwierigkeiten maximal bis 20 % voneinander abweichen. Der Zahnarzt muss den Patienten "unverzüglich" unterrichten, wenn "eine Überschreitung der im Kostenvoranschlag genannten Kosten um mehr als 15 Prozent zu erwarten" ist (§ 9 Abs. 2 GOZ). Bei einer erheblichen Überschreitung des Heil- und Kostenplans ist eine neue Genehmigung nötig. Mehr dazu erklären wir hier.