Zahnarzt | 14.07.2021

Wurzelbehandlung und ihre Folgen

Wurzelbehandlung

Ich wandte mich mit Beschwerden an einen Zahnarzt und schnell war klar, dass eine Wurzelbehandlung notwendig wäre. Während des Besuchs gab es 3 Diagnosen. Aufgrund von Beschwerden nach Wurzelbehandlung im HNO über Jahre wandte ich mich an etliche Ärzte, wobei keiner einen Grund für meine Beschwerden finden konnte. Bei einem CT wurde ein Fremdkörper & Aspergillose in meiner Kieferhöhle entdeckt. In meiner Akte ist ein Doppeleintrag zu finden. Einmal Zahn „ohne Befund“ und direkt darunter ein "Sealerpuff". Diese Überstopfung ist ebenfalls auf Röntgenbildern ersichtlich. Informiert wurde ich nicht und auch wurde das Material nicht entfernt, stattdessen wurde dies totgeschwiegen. Auch über Jahre, in denen ich mich zum Check vorstellte, wurde dieser Bereich als "OB" in der Akte vermerkt. Ein OPG, das zwei Jahre später angefertigt wurde, zeigt ganz klar diesen Fremdkörper. Ich forderte den Zahnarzt zu einer Stellungnahme auf. Anstatt der apikalen Aufhellung bzw. der apikalen ostitis hätte es nun eine irreversible Pulpitis sein sollen. Etwas, das weder diagnostiziert noch in der Akte vermerkt worden wäre. In dieser Stellungnahme wurde auch angegeben, dass eine Überfüllung wohl stattgefunden hätte, man mich aber nur informiert hätte, wäre man von Komplikationen ausgegangen. In der Akte wurde auch erwähnt, dass nekrotisches Gewebe entfernt wurde, dennoch wurde der Zahn in einer Sitzung wieder verschlossen. Ebenso auf meine Rückfragen, warum der Fremdkörper zwar entdeckt und dokumentiert, aber weder kommuniziert noch entfernt wurde. Beim durchforsten der Akte stellte ich fest, dass mehr Röntgenbilder aufgeführt waren, als man mir zunächst zugeschickt hatte. Vier Wochen später hatte man mir die Röntgenbilder dann doch zukommen lassen. Was auf diesen nachgereichten Bildern zu erkennen ist, weicht massiv von anderen Aufnahmen ab.

Ist Ihnen das auch passiert?

Kommentar der Verbraucherzentrale

Aus Ihren Schilderungen können wir mehrere Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des Zahnarztes entnehmen: Zum einen die mangelhafte Dokumentation, die offenbar nicht den Anforderungen des § 630f BGB genügt.

Zum anderen die unzureichende Aufklärung über die Ursache der Beschwerden und deren Folgen. Hierzu regelt § 630c Abs. 2 BGB ausdrücklich: "Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen. Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten über diese auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren."

Ein Verstoß gegen diese sogenannte Sicherungsaufklärung stellt einen Behandlungsfehler dar. Zur Unterstützung bei Behandlungsfehlern können Sie sich gemäß § 66 SGB V auch an Ihre Krankenkasse wenden, die dem Verdacht nachzugehen hat und eine sozialmedizinische Begutachtung veranlassen kann.

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