Zahnarzt | 14.07.2021
Zahnersatz: keine Behandlung wegen Allergie?
Implantat | Zahnersatzberatung bei Allergien
Ich wollte mich zu einem ZahnersatzKostenvoranschlag beraten lassen und über die Kosten was die Kasse zahlt, was ich zahlen müsste beraten lassen bei Härtefall mit Heil und Hilfekostenplan und Allergien.Und so das ich möglichst wenig zuzahlen müsste aber festen Zahnersatz habe. Eine Prothese und Klammer sei nicht möglich da der Zahn es nicht halten würde und ich habe auch oft entzündungen im Mund.
Die Zahnärztin schickte mich mit diesem Wissen zum mitbearbeitenden Chirurg. Dieser sagte es würde 2 Implantate benötigt werden und ich solle die Zahnärztin fragen da er nur die Stifte einbaut und beides Kosten würde. Diese wollte plötzlich iheren Heil und Hilfekostenplan zurück als ich um Kassenbegründung bat und meinte wenn ich mit Allergien so ein Sonderfall wäre würde Sie mich nicht behandeln und und warf mich mit Begleitung raus aus Ihrer Praxis. Ich hatte im Vergleichsportal nun ihren Heil und Hilfekostenplan mit dem des Kollegen hochgeladen und stellte fest das bei gleicher implantatversorgung die Kosten durch einen statt 2 Behandler bei 2800 Euro weniger liegen allerdings müsste ich nach München fahren und da der Zahnarzt den Sonderfall wegen Zystenentfernung und Allergie gegen Nickel und ungeklärten Allergien nicht begründen können würde müsse ich meinen Anteil trotzdem bezahlen obwohl die Kasse eine Sonderfallregelung prüfen würde. Ich müsste trotz Härtefall 1800 selbst zahlen für 2 Zahnimplantate und bin nun unsicher wie ich vorgehen soll und was Sinn macht oder kann ich diese auch durch Kassenleistung bekommen wenn ich diesen Sonderfall selbst belegen würde durch Allergietest aber wegen den Metallen und was drin ist oder nicht berät mich niemand. Der Hautarzt meinte bei Zahnersatz merkt man Allergien erst wenns drin ist und Nickel würde nicht verbaut aber andere Metalle?! Hätten Sie einen Rat für mich? Ich bin entrüstet rausgeworfen und so behandelt worden zu sein als ich eine verbindliche Beratung und Begründung suchte
Kommentar der Verbraucherzentrale
Die Vertragszahnärztin ist gemäß § 8 Abs. 6 BMV-Z grundsätzlich verpflichtet, Sie als gesetzlich versicherten Patienten zu behandeln, sofern kein begründeter Ausnahmefall vorliegt. Das bloße Vorliegen von Allergien reicht sicherlich nicht, um jede weitere Behandlung abzulehnen.
Wir empfehlen Ihnen, sich mit Ihren Fragen an die Patientenberatungsstelle der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Ihres Bundeslandes zu wenden. Diese kann Ihnen Auskünfte zu Art und Umfang der Kassenleistung geben und Beschwerden über das Fehlverhalten der Zahnärztin entgegennehmen.