Nach der Behandlung sind meine Beschwerden nicht besser geworden.
Ich musste zum zahnärztlichen Notdienst gehen weil die Schmerzen heftig waren aus diesem Grund wollte ich nicht mehr von dieser Arzt behandelt werden.
Ich habe einen anderen Zahnarzt aufgesucht der das weiter behandelt hat.
Habe vor kurzem den Zahn nochmal behandelt musste wieder zahlen weil es seitdem nicht besser geworden ist
Er hat sehr schlecht gearbeitet so das ich so lange gebraucht habe bis es wieder eine Besserung eingetreten ist.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Bitte beachten Sie: Die objektive Beweislast für einen Behandlungsfehler liegt in der Regel bei Ihnen. Sie müssen auch beweisen, dass der Behandlungsfehler einen Schaden verursacht hat. Nur wenn auf diesen Fehler ein konkreter Schaden zurückzuführen ist, haftet Ihr Arzt. Privatrechtliche Ansprüche gegen Zahnärzte verjähren in Deutschland nach drei Jahren. Innerhalb dieser Frist müssen Ansprüche geltend gemacht werden.
In Ihrem Fall sollten Sie sich Unterstützung bei Ihrer Krankenkasse holen. Liegt ein Verdacht auf einen Behandlungsfehler vor, ist die Kasse sogar verpflichtet Sie zu unterstützen, etwa mit einem Behandlungsfehlergutachten (§66 des Sozialgesetzbuches V).
Zum Zahnarztwechsel: Sie haben jederzeit das Recht, eine Behandlung ohne Angabe von Gründen zu beenden. Wenn es sich um eine kostenpflichtige Behandlung handelt, dann müssen Sie nur die Kosten tragen, die bis zum Abbruch der Behandlung entstanden sind. Bei Mängeln im Behandlungsergebnis ist der Zahnarzt Ihnen gegenüber zur Nachbesserung verpflichtet. Entstehen durch diese Mängel Folgekosten, ist der Zahnarzt zudem gemäß § 628 Abs. 2 BGB schadensersatzpflichtig, wenn der Zahnersatz völlig unbrauchbar und eine Nachbesserung nicht möglich oder für Sie als Patient unzumutbar ist.
Bei einer Behandlung, bei der auch die Krankenkasse Kosten übernimmt, informieren Sie bei einem Behandlungsabbruch auch die Kasse. Somit können Sie sicherstellen, dass auch bei der Weiterbehandlung bei einem anderen Zahnarzt die Kosten übernommen werden. Ist eine Weiterbehandlung beim alten Zahnarzt für Sie unzumutbar, haben Sie gegenüber Ihrer Krankenkasse einen Anspruch auf Genehmigung des Behandlerwechsels. Die Kasse muss dann gegebenenfalls den Festzuschuss ein zweites Mal bezahlen.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Bitte beachten Sie: Die objektive Beweislast für einen Behandlungsfehler liegt in der Regel bei Ihnen. Sie müssen auch beweisen, dass der Behandlungsfehler einen Schaden verursacht hat. Nur wenn auf diesen Fehler ein konkreter Schaden zurückzuführen ist, haftet Ihr Arzt. Privatrechtliche Ansprüche gegen Zahnärzte verjähren in Deutschland nach drei Jahren. Innerhalb dieser Frist müssen Ansprüche geltend gemacht werden.
In Ihrem Fall sollten Sie sich Unterstützung bei Ihrer Krankenkasse holen. Liegt ein Verdacht auf einen Behandlungsfehler vor, ist die Kasse sogar verpflichtet Sie zu unterstützen, etwa mit einem Behandlungsfehlergutachten (§66 des Sozialgesetzbuches V).
Zum Zahnarztwechsel: Sie haben jederzeit das Recht, eine Behandlung ohne Angabe von Gründen zu beenden. Wenn es sich um eine kostenpflichtige Behandlung handelt, dann müssen Sie nur die Kosten tragen, die bis zum Abbruch der Behandlung entstanden sind. Bei Mängeln im Behandlungsergebnis ist der Zahnarzt Ihnen gegenüber zur Nachbesserung verpflichtet. Entstehen durch diese Mängel Folgekosten, ist der Zahnarzt zudem gemäß § 628 Abs. 2 BGB schadensersatzpflichtig, wenn der Zahnersatz völlig unbrauchbar und eine Nachbesserung nicht möglich oder für Sie als Patient unzumutbar ist.
Bei einer Behandlung, bei der auch die Krankenkasse Kosten übernimmt, informieren Sie bei einem Behandlungsabbruch auch die Kasse. Somit können Sie sicherstellen, dass auch bei der Weiterbehandlung bei einem anderen Zahnarzt die Kosten übernommen werden. Ist eine Weiterbehandlung beim alten Zahnarzt für Sie unzumutbar, haben Sie gegenüber Ihrer Krankenkasse einen Anspruch auf Genehmigung des Behandlerwechsels. Die Kasse muss dann gegebenenfalls den Festzuschuss ein zweites Mal bezahlen.