Zahnarzt | 05.07.2021
Faktor 6,4 bei Wurzelbehandlung
Wurzelbehandlung | zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden, je Kanal / elektrolytische Längenbestimmung eines Wurzelkanals
Mein Zahn musste Wurzelbehandelt werdet. Meine normalerweise behandelnde Zahnärztin teilte mir mit, dafür sei ihr Mann (ebenfalls Zahnarzt in der Praxis) Spezialist, weshalb dieser die Behandlung durchführen wird. Man gab mir sodann einen Termin für die Wurzelbehandlung. Ohne Vorgespräch, Aufklärung über Risiken, Behandlungsmöglichkeiten etc. Alles was mir mitgeteilt wurde war, dass Sie mir in jedem Fall zu der Behandlungsmethode Raten, die nicht von der Krankenkasse übernommen wird, da die Erfolgschancen wesentlich höher seien etc. ohne weitere Erläuterung. Da ich eine Zahnzusatzversicherung habe, dachte ich mir dass sei in Ordnung, dafür habe ich die Versicherung ja schließlich. Erst auf Nachfrage bekam ich einen Kostenvoranschlag. Als ich diesen bei meiner Versicherung einreichte, teilte man mir mit dass Kosten nur bis zu einem Faktor bis zu 3,5 übernommen werden. Der Zahnarzt hatte jedoch eine Faktor von 6,4 berechnet. Da ich mich als Verbraucher nicht mit den Faktoren etc auskenne, habe ich mir nicht weiter gedacht, mir wurde schließlich mitgeteilt die Behandlung sei nötig.
Nach der Behandlung fragte ich bezüglich der ausstehenden Überkronung wie es denn da mit dem Faktor sei und ob dieser auch wieder so hoch sein würde. Daraufhin teilte der Arzt mir mit : "Mit dem Faktor habe ich nichts zutun, ich sage der zuständigen Dame was ich raushaben möchte und die schaut dann wie sie das macht."
Mir ist alles aus dem Gesicht gefallen. Erst danach habe ich mich mit dem Thema Faktor beschäftigt. Im Kostenvoranschlag wurde weder einen Grund für den hohen Faktor angegeben, noch habe ich eine Vereinbarung vor der Behandlung unterschrieben. Diese war zwar im Kostenvoranschlag abgedruckt, jedoch hatte ich diesen nicht zur Behandlung dabei. Erst nach der Behandlung sollte ich dann etwas unterschreiben, was ich dann auch getan habe. Schließlich wurde die Behandlung ja durchgeführt. Ich hab 453,60 € bezahlt.
Nun macht der Zahn auch noch Probleme. Ich bin stinksauer.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Gemäß § 630c Abs. 3 BGB muss der Zahnarzt vor der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten in Textform aufklären, wenn er weiß, dass diese nicht von der Krankenkasse getragen werden (sog. wirtschaftliche Aufklärung). Eine Überschreitung des durchschnittlichen Gebührenrahmens ist nur durch eine schriftliche Vereinbarung vor Erbringung der Leistung möglich (§ 2 GOZ).