Ich hatte einen Termin für Füllungen gemacht. Es hieß das die Behandlung 190,03 € kostet und das meine Zahnzusatz die Kosten übernimmt. Nun hat der Zahnarzt ohne Ankündigung einen Faktor von 3,7 benutzt ohne mir dies mitzuteilen. Wie kann ich mich dagegen währen?
Kommentar der Verbraucherzentrale
Der reguläre Gebührenrahmen bewegt sich nach § 5 Abs. 1 S. 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zwischen dem Einfachen und 3,5-fachen des Gebührensatzes. Eine Überschreitung dieses Rahmens ist nur durch eine schriftliche Vereinbarung vor Erbringung der Leistung möglich (§ 2 GOZ). Wenn Sie eine solche Vereinbarung nicht unterschrieben haben, ist die Abrechnung unzulässig. Schon bei einer Überschreitung des durchschnittlichen Gebührensatzes (2,3-fach) müssen besondere Umstände (vor allem Schwierigkeit und Zeitaufwand der Behandlung) dies rechtfertigen und muss auf die einzelne Leistung bezogen für den Patienten verständlich und nachvollziehbar schriftlich begründet werden (§ 10 Abs. 3 S. 1 GOZ). Ohne eine solche Begründung wird auch eine solche Rechnungsforderung nicht fällig.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Der reguläre Gebührenrahmen bewegt sich nach § 5 Abs. 1 S. 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zwischen dem Einfachen und 3,5-fachen des Gebührensatzes. Eine Überschreitung dieses Rahmens ist nur durch eine schriftliche Vereinbarung vor Erbringung der Leistung möglich (§ 2 GOZ). Wenn Sie eine solche Vereinbarung nicht unterschrieben haben, ist die Abrechnung unzulässig. Schon bei einer Überschreitung des durchschnittlichen Gebührensatzes (2,3-fach) müssen besondere Umstände (vor allem Schwierigkeit und Zeitaufwand der Behandlung) dies rechtfertigen und muss auf die einzelne Leistung bezogen für den Patienten verständlich und nachvollziehbar schriftlich begründet werden (§ 10 Abs. 3 S. 1 GOZ). Ohne eine solche Begründung wird auch eine solche Rechnungsforderung nicht fällig.