Zahnarzt | 22.06.2021
Wurzelbehandlung nicht durch Unfallversicherung gedeckt
Wurzelbehandlung
Ich habe vor etlichen Jahren bei einem Sportunfall in der Schule meinen vorderen Schneidezahn gestoßen wodurch der Zahn ein Trauma erhielt. Dieser Vorfall wurde gemeldet und die weitere Behandlung sollte durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt sein.
Im November letzten Jahres wurde nun bei diesem Zahn eine Wurzelbehandlung fällig, da sich über diesem Zahn im Zahnfleisch eine Eiterbeule bildete. Als der Zahnarzt hörte, dass das damals ein Schulunfall war, informierte er mich, dass sämtliche anfallenden Kosten durch die Versicherung gedeckt wären. Die Praxis kümmerte sich im Verlauf der Behandlung dann auch um die Abwicklung mit der Versicherung.
Die Behandlung zog sich bis in den Januar. Mitte Januar erhielt ich dann einen Anruf aus der Praxis, dass die Versicherung nun - auf Grund einer Änderung bei der Abrechnung der Versicherungsfälle - die Kosten nicht vollständig übernehmen würde. Der offene Rechnungsbetrag von noch 323 Euro müsse nun von mir selber getragen werden.
Nach diesem Telefonat wurde mir die noch offene Rechnung - ausgestellt auf meinem Namen und mit Rechnungsdatum vom November -zugeschickt.
Daraufhin habe ich bei der Versicherung nachgefragt warum diese Kosten nicht übernommen werden. Die Aussage der Versicherung war, dass es sich um private Kosten handelt, die über eine Mehrkostenvereinbarung zwischen Patient und Zahnarzt vereinbart werden müssen.
Ich habe eine solche Mehrkostenvereinbarung niemals unterzeichnet, geschweige denn wurde ich über Kosten informiert, die ich selber zu Tragen hätte.
Wie ist hier die genaue Sachlage? Bin ich verpflichtet diese offene Rechnung zu bezahlen?
Kommentar der Verbraucherzentrale
Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar: Zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) besteht ein Abkommen über die zahnärztliche Versorgung von Unfallverletzten und deren Vergütung. Die Vergütung erfolgt demnach auf der Grundlage der Gebührentarife der Ersatzkassen.
Das zahnärztliche Honorar orientiert sich somit an dem, was die Gesetzlichen Krankenkassen zahlen, dem sog. Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (BEMA). Da dem Zahnarzt bekannt sein dürfte, welche Behandlungen die Kasse zahlt und welche nicht, hätte er Sie gemäß § 630c Abs. 3 BGB vor der Behandlung in Textform über die voraussichtlichen Kosten informieren (sog. wirtschaftliche Aufklärung) und eine entsprechende Mehrkostenvereinbarung abschließen müssen.
Eine unterbliebene wirtschaftliche Aufklärung können Sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Honorarforderung des Zahnarztes erfolgreich entgegenhalten. Die Rechnung wird dann nicht fällig.