Zahnarzt | 17.06.2021

Unzulässig hoher Steigerungssatz

Krone

Der Zahnarzt erstellte im April 2021 einen Heil- und Kostenplan in Höhe von 1.588,00 Euro.
Auf dessen Grundlage stimmte ich der Behandlung zu.Die Rechnung vom 14.06.2021 wurde mit 1.739,97 angegeben. In den kostenintensivsten Leistungen beansprucht der Zahnarzt den 5-, bzw. 5,1-fachen Faktor mit der Begründung, dass die Behandlung ausgesprochen intensiv gewesen sein soll. Ein gesondertes Formular für die Zustimmung hierzu ist mir nicht bekannt. Die Behandlungsdauer insgesamt belief sich auf ca. 1 Stunde 40 Minuten und machte auf mich nicht den Eindruk einer besonders schwierigen Lage. Subjektiv hatte ich den Eindruck dass um jeden Preis die Einnahmequelle ausgereizt werden möge. 1.588,00 € scheinen nicht zu reichen! Ein Gespräch mit der beteiligten Krankenkasse, verdeutlichte deren Machtlosigkeit gegen diese -vom Arzt gut begründeten- Praktiken.

Ist Ihnen das auch passiert?

Kommentar der Verbraucherzentrale

Ein Steigerungssatz von 5,1 ist ohne gesonderte Vereinbarung nicht zulässig. Gemäß § 5 Abs. 1 GOZ beträgt der reguläre Gebührenrahmen das ein- bis 3,5-fache des Gebührensatzes. Eine darüber hinausgehende Vergütung ist nur auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung nach persönlicher Absprache zwischen Zahnarzt und Patient vor Erbringung der Leistung möglich (§ 2 GOZ). Sofern es diese - wie von Ihnen geschrieben - hier nicht gegeben hat, besteht für diese Gebührenposition kein Rechtsgrund. Sie müssen diese Rechnungsposition nicht zahlen.

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