Zahnarzt | 28.05.2021
Wurzelbehandlung ohne offizielle Rechnung
Wurzelbehandlung
Bei mir wurde die Wuzelbehandlung durchgeführt, welche 400€ kostet. Jedoch hat die Ärztin mir ein Angebot gemacht und sollte nur 300€ bezahlen. Ich habe 100€ bezahlt und wollte mich dann mich nicht mehr in der Praxis behandeln lassen wegen dem unfreundlichen Verhalten der Ärztin. Weshalb ich in der Praxis angerufen habe und Bescheid gegeben habe, dass ich mich nun bei einer anderen Praxis weiter behandeln werde. Ich habe den auch gebeten mir die Abrechnung nach Hause zu schicken, damit ich den restlichen Betrag überweise und weil ich die Abrechnung für die Steuererklärung brauche. Daraufhin sagte mir die Sekretärin, dass sie diese Behandlung bei mir ohne eine offizielle Rechnung machen, weil das so billiger ist und ich das so wollte, was natürlich nicht wahr ist. Deshalb muss ich entweder die übrigen 200€ in der Praxis per Hand bezahlen, oder sie geben mir die von mir bezahlten 100€ und erstellen dann eine offizielle Rechnung, welche höher sein wird als 300€. Erst nach diesem Gespräch wurde mir klar, dass die Praxis Schwarzarbeit macht. Ich wollte mich nie schwarz behandeln lassen, würde ich auch nie wollen und weiß jetzt nicht was ich machen soll, da ich sowas nie erlebt habe.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Eine Barzahlung in den Praxisräumen verstößt gegen § 10 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Denn dort ist klar geregelt, dass eine Vergütung erst nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung fällig ist. Solange Patient:innen keine Rechnung haben, müssen sie also nicht bezahlen. Das Verhalten der Zahnärztin steht entgegnen der Verpflichtung zur korrekten Abrechnung eines jeden Vertragszahnarztes (BSG, Urteil vom 24.11.1993, AZ: 6 RKa 70/91). Hierunter versteht man die Pflicht der Zahnärzt:innen zum korrekten Eintrag der ordnungsgemäß erbrachten Gebührenposition in den Behandlungsschein des Versicherten und zur entsprechenden Abrechnung gegenüber der KZV.