Zahnarzt | 26.05.2021

Privat abgerechneter Notdienst bei akuten Schmerzen

Wurzelbehandlung | Zahnentfernung

Ich suchte den zahnärztlichen Nachtnotdienst auf, da mein Backenzahn, für den ich einen Überweisungstermin zur Extraktion hätte, akut schmerzte und der Termin in 7 Tagen erst stattgefunden hätte. Die Rezeption war nicht mit Personal besetzt, es war nur ausgeschildert, welche Zahlungsmöglichkeiten akzeptiert werden und auf die Vorlage der GKV-Karte hingewiesen. Der Zahnarzt untersuchte und röntge den Zahn, ich wies auf die geplante und von meiner behandelnden Zahnärztin diagnostizierten Extraktion bei einem Oralchirurgen in 7 Tagen hin, der diensthabende Notdienstzahnarzt meinte, eine Wurzelbehandlung sei indiziert. Ich verwies erneut auf die geplante Extraktion, da der Zahn nicht erhaltbar bereits diagnostiziert wurde. Der Notdienstzahnarzt sagte nur, dass er im Nachtdienst keine Backenzahnextraktion durchführt.
Die Extraktion hätte die Krankenkasse bezahlt, die Wurzelbehandlung wäre eine privat zahlende Leistung gewesen, da die Erfolgsaussicht der Wurzelbehandlung schlecht gewesen wäre. Letztendlich gab der Notdienstzahnarzt zu, dass der Zahn nicht erhaltbar ist. Ich wurde mit zwei Ibuprofentabletten und dem Röntgenbild entlassen, um am folgenden Werktag meine regulär behandelnde Zahnärztin aufzusuchen. Beim zahnärztlichen Nachtnotdienst habe ich unzureichende Hilfe bei akuten Schmerzen erfahren und fühle mich meiner in Notsituation zu Selbstzahlerleistungen gedrängt, welche eine schlechte Prognose haben.

Ist Ihnen das auch passiert?

Kommentar der Verbraucherzentrale

Vertragszahnärzt:innen, die Versicherte zur Inanspruchnahme einer Privat- anstelle der ihnen zustehenden Kassenleistung drängen, verstoßen gegen ihre vertragszahnärztlichen Pflichten. Dies gilt natürlich umso mehr, wenn eine Notfallsituation mit akuten Schmerzen ausgenutzt wird.

In solchen Fällen empfehlen wir, sich an die Patientenberatungsstelle der zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) Ihres Bundeslandes zu wenden und den Sachverhalt zu schildern. Die KZV kann nötigenfalls auch ein Disziplinarverfahren gegen den Zahnarzt bzw. die Zahnärztin einleiten.

Zurück zur Beschwerde-Pinnwand