Ich habe für meine Zahnreinigung 200€ zahlen müssen, obwohl vorher mündlich 160€ vereinbart wurden.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Hier hat die Zahnärztin gegen ihre Pflicht zur sog. wirtschaftlichen Aufklärung verstoßen: Weiß sie, dass die Kosten der Behandlung nicht von der Krankenkasse getragen werden, muss sie vor der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten in Textform informieren (§ 630c Abs. 3 BGB).
Die fehlende / unzureichende wirtschaftliche Aufklärung können Sie der Honorarforderung beim nächsten Mal entgegenhalten, da diese nach Ansicht des Bundesgerichtshofes zur Unbegründetheit der Rechnungsforderung führt.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Hier hat die Zahnärztin gegen ihre Pflicht zur sog. wirtschaftlichen Aufklärung verstoßen: Weiß sie, dass die Kosten der Behandlung nicht von der Krankenkasse getragen werden, muss sie vor der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten in Textform informieren (§ 630c Abs. 3 BGB).
Die fehlende / unzureichende wirtschaftliche Aufklärung können Sie der Honorarforderung beim nächsten Mal entgegenhalten, da diese nach Ansicht des Bundesgerichtshofes zur Unbegründetheit der Rechnungsforderung führt.