Ich habe von meinem Zahnarzt eine Knirscherschiene bekommen und im Nachhineineine Rechnung über Mehraufwand für Weichkunststoff erhalten. Vor Anfertigung dieser Schiene wurde ich nicht auf die Mehrkosten hingewiesen.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Dieses Vorgehen verstößt gegen die wirtschaftliche Aufklärungspflicht (Paragraf 630 c Abs.3 BGB). Dort heißt es, dass der Zahnarzt den Patienten über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung vor der Behandlung aufklären muss: Weiß der Zahnarzt, dass eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse nicht gesichert ist, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung informieren. Betroffene Patienten können dem Honoraranspruch des Zahnarztes den Verstoß gegen seine Informationspflichten entgegenhalten und eine Zahlung verweigern. Welche Rechte Patient:innen bei überhöhten Zahnarztrechnungen haben, finden Sie hier.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Dieses Vorgehen verstößt gegen die wirtschaftliche Aufklärungspflicht (Paragraf 630 c Abs.3 BGB). Dort heißt es, dass der Zahnarzt den Patienten über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung vor der Behandlung aufklären muss: Weiß der Zahnarzt, dass eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse nicht gesichert ist, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung informieren. Betroffene Patienten können dem Honoraranspruch des Zahnarztes den Verstoß gegen seine Informationspflichten entgegenhalten und eine Zahlung verweigern. Welche Rechte Patient:innen bei überhöhten Zahnarztrechnungen haben, finden Sie hier.