Zahnarzt | 18.04.2021
Barzahlung vor Ort, Privat- statt Kassenleistung und keine wirtschaftliche Aufklärung
Krone | Zahnreinigung, Füllung und Narkose
Wir waren in einer kinderzahnarzt Praxis, die alle Kassen sowie private annimmt. Erst gefiel uns die Praxis sehr gut und wir fühlten uns gut aufgehoben,leider kam dann aber auch direkt der Schock. Die Gesetzliche Krankenkasse würde einiges nicht übernehmen und Kosten von 250 Euro sollen anfallen, für mich war es komisch dass die Krankenkasse nicht die Narkose für meine Tochter übernimmt, obwohl die kleine doch angstpatientin ist. Ich habe das ganze unterschrieben, da meine Tochter die Zähne gemacht werden mussten.
Am OP Tag war erstmal alles gut, die Kosten für die Narkose habe ich sofort dort in Bar bezahlen müssen.
Die Ärztin klärte mich auf, was gemacht wird und ich sollte dann spazieren gehen und auf den Anruf warten.
Als ich dann zu meiner Tochter im aufwachraum durfte, kam kurze Zeit später die Ärztin und erklärte mir, dass Sie einfach eine teure Füllung genommen hat und ich dies jetzt bezahlen muss. Die Ärztin sagte mir nebenbei das ich ja nicht da war und man hätte mich ja nicht fragen können, anrufen konnte die Praxis aber um zu sagen das mein Kind fertig ist, aber nicht anrufen um zu fragen ob ich diese Füllung möchte.
Fazit ist das ich auf einmal 90 Euro mehr bezahlen muss, ich musste die Rechnung unterschreiben, sonst hätte man mich mit meiner Tochter nicht gehen lassen.
Nach der OP am Nachmittag habe ich meine Krankenkasse angerufen, die mir sagten, dass die die Narkose übernommen hätten, sowie die Kosten für die zahnreinigung.
Bei dieser Praxis wird man im wahrsten Sinne des Wortes abgezockt, man fragt sich schon warum die Schreiben das diese Praxis Kassenpatienten nehmen, wenn alles Privat abgerechnet wird.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Zum Einen widerspricht die Barzahlung in den Praxisräumen der Regelung des § 10 GOZ, die eine Fälligkeit der Vergütung erst nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung vorsieht.
Zum Zweiten wurden Sie hier zu einer Privatleistung anstelle der Ihnen zustehenden Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung gedrängt. Dies ist ein klarer Verstoß gegen vertragszahnärztliche Pflichten.
Zum Dritten fand im Hinblick auf die teure Füllung keine wirtschaftliche Aufklärung im Sinne des § 630c Abs. 3 BGB statt. Hier hätte die Zahnärztin Ihnen vor der Behandlung die voraussichtlichen Kosten mitteilen müssen. Ein solcher Verstoß steht der Rechnungsforderung für die Füllung nach Ansicht des Bundesgerichtshofes entgegen. Eine Zahlungspflicht besteht daher insoweit nicht.
Dass Sie die Praxisräume erst verlassen durften, nachdem Sie die Rechnung unterschrieben hatten, ist nicht nur berufs- sondern auch strafrechtlich relevant. Wir raten Ihnen, diesen Sachverhalt in Form einer Beschwerde der Zahnärztekammer zu melden. Diese kann Ermittlungen und ggf. ein berufsgerichtliches Verfahren gegen die Zahnärztin einleiten.