Zahnarzt | 28.04.2021

keine wirtschaftliche Aufklärung, keine verständliche Rechnungsbegründung

Wurzelbehandlung

Guten Tag.

Ich bin eine Angstpatientin und mir fällt es schwer einen Zahnarzt aufzusuchen. Jedoch musste ich aufgrund von Zahnschmerzen einen aufsuchen. Da ich neu in der Stadt bin habe ich nach einem Zahnarzt gesucht der Agstpatienten behandelt. während der Behandlung wurde ich darüber aufgeklärt das ich mehrere Wurzelbehandlungen benötige und es wurden in mehreren Sitzungen diese Durchgeführt. Man lies mich ein Schreiben unterzeichnen in dem aufgelistet ist das ich einer Wurzelbehandlung zustimme sowie die nutzung von Kunststofffüllungen. Als Angstpatient macht man sich keine gedanken darum ob der Arzt für so eine Behandlung einen erhöhten prozentsatz berechnet. Im Verlauf erhielt ich dann eine Rechnung von der Arztpraxis in höhe von 1600 Euro da ich eine Zahnzusatzversicherung habe, schickte ich meine Rechnung dorthin. Das Böse erwachen kam nachdem ich eine ablehnung der Kostenübernahme erhalten habe. der Maximale Prozentsatz den die Kassen zahlen liegt bei 3,5 wie ich erfahren habe der Zahnarzt jedoch 3.85% in Rechnung gestellt hat. mir war bewusst das Kosten auf mich zukommen da ich eine Inhalationssedierung durch Lachgas in anspruch nahm aufgrund der Angstzustände und Panikattacken. Jedoch war mir nicht bewusst das ich die Behandlung in höhe von 1600 Euro zahlen müsste ich weiß zurzeit nicht war zu tun ist. meine Frage ist womit begründet der Arzt diese erhöhten Prozentsatz was auf meinem Schreiben nicht ersichtlich ist.

Ist Ihnen das auch passiert?

Kommentar der Verbraucherzentrale

Gemäß § 630c Abs. 3 BGB muss der Zahnarzt Sie vor der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten in Textform aufklären, wenn er weiß, dass diese nicht von der Krankenkasse getragen werden (sog. wirtschaftliche Aufklärung). Wir haben Sie so verstanden, dass diese Aufklärung hier nicht erfolgt ist. Diese fehlende Aufklärung können Sie der Honorarforderung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erfolgreich entgegenhalten.

Hinzu kommt, dass die Rechnung offenbar nicht hinreichend begründet worden ist: "Überschreitet die berechnete Gebühr [...] das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern." (§ 10 Abs. 3 GOZ). Ohne diese Begründung wird die Rechnungsforderung ebenfalls nicht fällig.

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