Zahnarzt | 20.04.2021
Ruppiger Umgangston und keine Aufklärung
Professionelle Zahnreinigung
ZA 1 hat eine Behandlung nicht korrekt ausgeführt was durch ein Gutachten bestätigt wurde. Nun voller Hoffnung einen neuen ZA aufgesucht. Online Termin stimmte schon einmal nicht mit dem Praxissystem. Man ließ mich gut 2 std warten auf Nachfrage wann man den dran sein sagte die MTA „ Sie noch lange nicht.“ trotz Termin. Endlich an der Reihe kopierte dieser sich alle Unterlagen. Führte eine Sichtkontrolle des Kiefers durch. Es wurde erwähnt, dass eine PZR (extrem teuer) durchgeführt werden muss was eine Privatleistung ist. Nach der Behandlung legt die MTA einen HKP vor die Nase, welcher ohne weitere Erklärungen gesichtet und unterschrieben werden sollte. Die falsche Brille dabei und fühlte mich unter Druck gesetzt. Danach schilderte ich alles meiner Enkelin, die über die Vorgehensweise entsetzt war. Nach Beschwerde über den Umgangston erfolgte kurze Entschuldigung und wann man die RG begleiche. Welche RG? Es wurde keine ausgehändigt nur mündlich erwähnt. Es wurde nie erwähnt das die Aufstellung eines schriftlichen HKP’s eine Privatleistung sei. Seitens der KK müsse man zahlen, aber ohne RG? Keine wirkliche Hilfe bzw. Unterstützung. Wie verhält man sich wenn der Zahnarzt einfache eine Leistung durchführt und man nicht informiert wird? Als Rentner fühle ich mich auch wenn es nur ein minimaler Betrag ist trotzdem betrogen und hintergangen. Wen kann man da noch trauen?
Kommentar der Verbraucherzentrale
Die lange Wartezeit deutet auf eine schlechte Terminverwaltung der Praxis hin. Dies und der ruppige Umgangston sind keine vertrauensfördernden Maßnahmen, insbesondere wenn man zum ersten Mal bei diesem Zahnarzt ist.
Das Geschehen in Bezug auf die beabsichtigte Behandlung ist aus nachfolgenden Gründen auch rechtlich problematisch: Hier hat offenbar keine ordnungsgemäße Aufklärung im Sinne des § 630e BGB stattgefunden. Zum Einen hat diese grundsätzlich mündlich durch den Zahnarzt selbst zu erfolgen und nur ergänzend kann auf Aufklärungsformulare zurückgegriffen werden. Zum Zweiten muss diese für die Patientin verständlich sein und so rechtzeitig erfolgen, dass sie ihre Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann.
Fehlt es an einer solchen Aufklärung, ist die Einwilligung in die Behandlung in der Regel unwirksam. In der Konsequenz hat der Zahnarzt damit einen rechtswidrigen Eingriff vorgenommen. Hieraus können Ihnen als Patientin Schadensersatzansprüche entstehen.
Zu der fehlenden Rechnung: Auch hier liegt ein Rechtsverstoß vor. § 10 GOZ sieht ausdrücklich eine Fälligkeit der Vergütung erst nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung vor.
In einem solchen Fall können Sie sich an die Patientenberatungsstelle der zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung Ihres Bundeslandes wenden. Diese kann dem Vorgang nachgehen, eine außergerichtliche Streitbeilegung anregen und ggf. sogar disziplinarische Maßnahmen gegen den Zahnarzt verhängen.