Zahnarzt | 28.04.2021
Wie frei sind Zahnärzt(inn)e(n) in der Preisgestaltung?
Füllung | Restauration mit Kompositmaterialien
Steigerungsfaktor 5,3 wurde angewendet ohne jegliche Begründung in der Rechnung.
NACH Durchführung der Behandlung wurde mir durch die zahnmedizinische Assistentin eine Erklärung vorgelegt, mit der Aufforderung "das müssen sie noch unterschreiben". Leider beinhaltet das entsprechende Formular keinen Durchschlag und mir wurde auch keine Ausfertigung angeboten. Meiner Erinnrung nach enthielt dieses Schriftstück u.a. einen Verweis auf das SGB.
Nachträglich wurde mir durch den Zahnarzt per Email erläutert, dass Kostenvoranschläge für Füllungen und EINFACHE Behandlungen nicht erstellt würden, da zu viel Aufwand. Daraus folgt für mich, dass der angesetzte Steigerungsfakor gerade nicht durch Komplikationen im Zusammenhang mit der Behandlung begründet sein kann. Ergo nur dadurch, dass (gegenüber den Leistungen der gesetzl. Krankenkasse)der Aufwand für hochwertigere Füllungen anders nicht gedeckt werden kann. Und ferner "...die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) in der Fassung von 2012 mit der unveränderten Leistungsbewertung und Honorierung von 1988.. ...diese Kosten nicht vollständig ab"deckt.
Von einer Beschwerde sehe ich ab. Schließlich habe ich das mir vorgelegt Formular unterschrieben und es wird daraus nicht beweiskräftig hervorgehen können, dass dies erst nach der Durchführung der Behandlung erfolgte.
Dies vorausgeschickt interessiert mich lediglich, wie frei Zahnärtz(inn)e(n) in der Preisgestaltung sind.
Für mich ist Transparenz wichtig. Wie genau wird ein solcher Steigerungsfaktor errechnet und gibt es Grenzen?
Kommentar der Verbraucherzentrale
Vorab: Gemäß § 630c Abs. 3 BGB muss der Zahnarzt Sie vor der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten in Textform aufklären, wenn er weiß, dass diese nicht von der Krankenkasse getragen werden (sog. wirtschaftliche Aufklärung). Wir haben Sie so verstanden, dass diese Aufklärung hier nicht erfolgt ist. Diese fehlende Aufklärung können Sie der Honorarforderung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erfolgreich entgegenhalten.
Zu Ihrer eigentlichen Frage: Der reguläre Gebührenrahmen bewegt sich nach § 5 Abs. 1 S. 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zwischen dem Einfachen und 3,5-fachen des Gebührensatzes. Eine Überschreitung dieses Rahmens ist nur durch eine schriftliche Vereinbarung vor Erbringung der Leistung möglich (§ 2 GOZ).
Der 2,3-fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn besondere Umstände (vor allem Schwierigkeit und Zeitaufwand der Behandlung) dies rechtfertigen. Überschreitet die berechnete Gebühr das 2,3-fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Patienten verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen (§ 10 Abs. 3 S. 1 GOZ). Ohne eine solche Begründung wird die Rechnungsforderung nicht fällig.