Zahnarzt | 07.04.2021

keine Aufklärung über kostspielige Folgebehandlung

Wurzelbehandlung

Ich ging wegen starker Zahnschmerzen zum Arzt. Die Stelle würde geröntgt, es wurde eine Wurzelbehaldlung empfohlen. Noch vor der Behandlung fragte ich den Arzt nach den Kosten. Der Arzt sagte sinngemäß: Er könnte Rechtlich für die Behandlung kein Geld verlangen, da ich starke Schmerzen habe und ich daher momentan nicht mündig bin, unter Schmerzen würde Ich zu allem ja sagen.
Es folgte eine ca. 20 minütige Behandlung. Nach der Behandlung erklärte er mir, es wäre eine zweite Behandlung nötig, in maximal 2 Monaten, diese würde dann etwas kosten. Er lachte und sagte: keine Sorge, keine tausende. Ich würde eine Kostenvereinbarung, per Post zugesendet bekommen.
Diese kam nun an. 250,05€ möchte er für eine Wurzelbehandlung an Zahn 45. Die Vereinbarung ( gemäß 8 (7)BMV-Z) setzt sich aus den folgenden Posten zusammen:
-Elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals
Einfachsatz: 3,94 ;Anz:2; Faktor:21,17 ; Betrag:166,70€
-Zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden, je Kanal
Einfachsatz:3,94 ; Anz:1; Faktor:21,17 ; Betrag: 83,35
Ich halte die Summe für überteuert, zudem finde ich es nicht fair mich trotz direkter Nachfrage, vor der Behandlung, erst danach zu informieren und so Tatsachen zu schaffen und eine zweite Behandlung unabdingbar zu machen. Ich habe nun bei weiteren Ärzten Termine gemacht um mich beraten zu lassen, da mir bei diesem Arzt nicht wohl ist.

Ist Ihnen das auch passiert?

Kommentar der Verbraucherzentrale

Gemäß § 630c Abs. 3 BGB muss der Zahnarzt Sie über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform aufklären, wenn er weiß oder Anhaltspunkte dafür hat, dass diese nicht von der Krankenkasse getragen werden. Dies gilt selbstverständlich auch dann, wenn das Behandlungsgeschehen wie hier auf zwei Termine aufgeteilt wird.

Was den Kostenvoranschlag für die Folgebehandlung angeht, erscheint der Faktor 21,17 in der Tat sehr hoch bemessen zu sein und den gesetzlich vorgesehenen Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 GOZ (Faktor 1-3,5) zu sprengen. In diesem Fall bietet es sich an, die Kostenvereinbarung (kostenlos) von der zuständigen Landeszahnärztekammer überprüfen zu lassen. Wie das geht, erfahren Sie hier: Was tun bei einer überhöhten Zahnarztrechnung?

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