Zahnarzt | 05.04.2021
Anpreisende Werbung ohne notwendige Befunderhebung und ohne hinreichende Aufklärung
Veneers | Korrektur einer Bissfehlstellung
Bin in Behandlung bei PlusDental und bekam einen 3d-Scan. Ging zu Dr. W. in F. Er machte mir Veneers für die obere Vorderfront schmackhaft, Retainer-Drähte, ein Belaching und betitelte das Ganze als Mister Universum Lächeln. Der Gedanke gefiel. Kosten gesamt: ca. 2800€ Eigenanteil. Holte eine Zweitmeinung. Daraus ergab, dass mein Biss eine Fehlstellung durch die Begradigung meiner Zahnlücke bekam. Am 27.1.21 bei Dr. W. redete er vor einer anderen Zahnärztin, dass ich die Veneers gewollt hätte. Jedenfalls wollte er den Biss durch Abschleifen der Zähne berichtigen. Kurz vor der Beahndluhg, der Stuhl war schon etwas gesenkt, meinte er, dass das eine kosmetische Behandlung ist und pro Abschleifung des Zahns 25€ kosten würde. War überrumpelt, der Stuhl schon gesenkt und dachte, an die Folgen - Kiefer- und Nackenprobleme laut dem Zahnarzt der Zweitmeinung. Unterschrieb leider einen Zettel am Ende. Quasi Erstellung der Rechnung. Am 3.4.21. kam die Rechnung über 259€. Acht Zähne wurde geschliffen, mal 25€ pro Zahn ergibt 200€. Zudem denke ich, wenn der Biss nicht passt und sich meine Backenzähne nicht berühren, das eine kosmetische Beahndlung war.
Krankenkasse konnte nicht helfen, da diese nciht weiß, was berechnet wurde.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Hier scheinen gleich mehrere gravierende Fehler passiert zu sein, sodass Ihr Unmut über die Behandlung durchaus nachvollziehbar ist. Zunächst einmal dürfte die Werbung mit einem "Mister Universum Lächeln" bereits das berufsrechtliche Verbot anpreisender Werbung (§ 21 Abs. 1 MBO-Z) verletzen.
Wir verstehen Sie so, dass die Bissfehlstellung erst durch die Einholung einer Zweitmeinung ans Licht kam. Die Nichterhebung eines medizinisch gebotenen Befundes kann einen groben Behandlungsfehler darstellen (§ 630h Abs. 5 S. 2 BGB), welcher Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche begründen kann.
Dass der Zahnarzt hier die Berichtigung einer Bissfehlstellung als kosmetische Behandlung verkauft und Sie im Zahnarztstuhl liegend mit den Kosten überrumpelt, die anscheinend noch nicht einmal korrekt beziffert wurden, ist ebenfalls äußerst bedenklich. Eine ordnungsgemäße Behandlungs- und Kostenaufklärung (§§ 630c Abs. 3, 630e BGB) sieht sicherlich anders aus.
In diesem Fall ist es aufgrund der Vielzahl der Ungereimheiten einen Versuch wert, wenn Sie sich an die Patientenberatungsstelle der Landeszahnärztekammer wenden. Diese kann dem Verdacht eines Behandlungsfehlers sowie der Verletzung berufsrechtlicher Pflichten nachgehen und zu einer gütlichen Einigung über die Höhe der Vergütung und etwaige Schadensersatzansprüche beitragen.