Zahnarzt | 31.03.2021
Nachträgliche Kostenaufklärung über 3D-Röntgenbild
Zahnentfernung | 3D-Röntgenbild (DVT-Aufnahme)
Da mir meine Weisheitszähne entfernt werden sollten, wollte der Zahnarzt ein 3D-Röntgenbild anfertigen, da er sonst die Situation nicht ausreichend beurteilen könne und die Behandlung nicht durchführen würde. Vor der Aufnahme wurde mir ein geringerer Preis genannt. Ich stimmte zu, da ich dachte, dass eine Behandlung ohne das Röntgenbild generell nicht möglich sei. Erst nach der Aufnahme wurde mir der Kostenvoranschlag, sowie die "Vereinbarung einer Privatbehandlung" zur Unterschrift vorgelegt. Nun traut der Zahnarzt sich die Behandlung jedoch nicht mehr zu und verweist mich an einen Spezialisten.
In der "Vereinbarung einer Privatbehandlung" stimmte ich nachträglich zu, über Umstände aufgeklärt worden zu sein, die mir völlig unbekannt waren. Darunter auch die höheren Kosten.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Weiß der Zahnarzt oder hat er Anhaltspunkte dafür, dass die Kosten der Behandlung nicht von der Krankenkasse übernommen werden, muss er Sie vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten in Textform informieren (§ 630c Abs. 3 BGB). Tut er dies nicht, können Sie der späteren Honorarforderung die fehlende Kostenaufklärung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfolgreich entgegenhalten. Der von ihm mit der Rechnung geltend gemachten Vergütungsforderung fehlt es dann an einem Rechtsgrund.