Oralchirurg | 26.03.2021
Überhöhte Gebührensätze nach der GOZ
Wurzelbehandlung | konservierend chirurgische Behandlung
Leitsatz der Bundeszahnärztekammer zu einem Urteil des Verwaltungsgericht München zum Aktenzeichen M 17 K 17.5384, wo es um die Begründungsaufforderung bei Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes ging:
„Der 2,3-fache Gebührensatz kann nur überschritten werden, wenn der vermehrte Aufwand auf den betreffenden Patienten zurückzuführen ist. Verfahrensbezogene Besonderheiten genügen nicht.“
Am 17.03.2021 war bei mir in der Zahnklinik O. eine konservierend chirurgische Behandlung vorgesehen, zu der ich am 06.03.2021 einen vom 01.03.2021 datierten Kostenvoranschlag über 789,26 € erhielt.
Bei der Prüfung des Kostenvoranschlages stellte ich fest, daß von insgesamt 22 Positionen allein 12 den 2,3-fachen Schwellenwert der GOZ überschreiten. Von diesen 12 Positionen wird in 4 weiteren Fällen der zulässige Faktor von 3,5 auf 5,5 und 8,5 erhöht.
Ich habe mich deshalb mit einem Schriftsatz an Herrn Dr. K. gewandt und ihm mitgeteilt, daß nach § 5 Abs. 4 Satz 2 GOZ der 2,3-fache Gebührensatz die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung bildet und ein Überschreiten dieses Gebührensatzes nur zulässig ist, wenn Besonderheiten, das heißt die Schwierigkeit und der Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie die Umstände bei der Ausführung, dies rechtfertigen. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GOZ).
Am 11.03.2021 meldete sich Herr Dr. K. bei mir telefonisch und teilte mit, daß er mich nicht behandelt, da die Kosten den 3,5-fachen Satz der GOZ bei dieser Behandlung immer übersteigen. Entweder ich akzeptiere oder ich bin raus.
Im vorliegenden Fall wird dem Patienten suggeriert, der Arzt halte sich strikt an die GOZ, um ihn anschließend vor vollendete Tatsachen zu stellen.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Wie Sie zu recht schreiben, ist eine Überschreitung des 2,3fachen Gebührensatzes nach der Gebührenordnung für Zahnärzte nur in gesondert zu begründenden Ausnahmefällen zulässig. Darüber hinaus erfordert eine solche Überschreitung nach § 10 Abs. 3 GOZ eine verständliche und nachvollziehbare schriftliche Begründung. Diese ist hier offenbar nicht erfolgt.
Eine Überschreitung des Gebührenrahmens von 1-3,5 setzt eine vorherige schriftliche Vereinbarung voraus (§ 2 GOZ). Dieses muss neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem vereinbarten Steigerungssatz und dem sich daraus ergebenden Betrag auch die Feststellung enthalten, dass eine Erstattung der Vergütung durch die Krankenkasse möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Ob der Ihnen zur Verfügung gestellte Kostenvoranschlag mit der Aufforderung, die Erstattungsansprüche gegenüber der Krankenkasse selbstständig abzuklären, diesen Anforderung genügt, darf bezweifelt werden.
Allgemein ist in derartigen Fällen zu empfehlen, die Rechnung (kostenlos) von der zuständigen Landeszahnärztekammer prüfen zu lassen. Wie das geht, erfahren Sie hier: Was tun bei einer überhöhten Zahnarztrechnung? Die LZAEK kann auch etwaigen berufsrechtlichen Pflichtverstößen nachgehen und erforderlichenfalls ein berufsgerichtliches Verfahren einleiten.