Ich bin zum Zahnartzt weil mir ein Stück meines Eckzahnes abgebrochen ist. Nachdem der Zahnartzt sich das angeschaut hat hat er gesagt dass der Zahn mit einer Füllung repariert werden kann, hat mit eine Spritze verabreicht und angefangen zu bohren. Er machte mir ein Provisorium. Nach der Behandlung bekam ich eine Rechnung für 2 Termine. Mein Großer Fehler war es die Rechnung zu unterschreiben, da auf der Rechnung 2 Wurzelbehandlungen aufgelistet sind. Ich wollte nur eine Füllung.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Ärzte und Zahnärzte dürfen nur Behandlungen abrechnen, die sie auch erbracht haben.
Zudem sind Zahnärzte gemäß § 630c BGB zur wirtschaftlichen Aufklärung verpflichtet. Weiß der Zahnarzt, dass eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse nicht gesichert ist, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung informieren, und zwar schriftlich. Wenn keine ordnungsgemäße Aufklärung über die Kosten erfolgt ist, können Sie dem Honoraranspruch des Zahnarztes den Verstoß gegen seine Informationspflichten entgegenhalten, sodass die Rechnung nicht fällig ist.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Ärzte und Zahnärzte dürfen nur Behandlungen abrechnen, die sie auch erbracht haben.
Zudem sind Zahnärzte gemäß § 630c BGB zur wirtschaftlichen Aufklärung verpflichtet. Weiß der Zahnarzt, dass eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse nicht gesichert ist, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung informieren, und zwar schriftlich. Wenn keine ordnungsgemäße Aufklärung über die Kosten erfolgt ist, können Sie dem Honoraranspruch des Zahnarztes den Verstoß gegen seine Informationspflichten entgegenhalten, sodass die Rechnung nicht fällig ist.