Zahnarzt | 10.03.2021
Überraschung und ein teurer Kostenvoranschlag
Zahnspange | Laserbehandlung
1. Zahnspange. Mir wurde zu einer Zahlscheine geraten, da ich nicht gut putzen könnte an einer Stelle und Zahnstein sich zu schnell bilden könnte. Hierfür musste ein Abdruck genommen werden. Beim darauffolgenden Termin wurde das gemacht, allerdings nicht klassisch, sondern hochmodern mit einer Art Kamera. Direkt konnte man das Gebiss 3D sehen auf den Bildschirm, dass wird eingeschickt, KV folgte beim 2. Termin. 3000€, erst 1600€, dann später der Rest. Zu viel auf ein Mal für mich.
Beim 3. Termin habe ich nach der Bedenkzeit genau das mitgeteilt.
Daraufhin wurde mir die „bisher“ getane Arbeit in Rechnung gestellt. 93€ für dieses Kamera 3D Bild.
2. Thema
Eine Erhebung an der inneren Wange musste lt. Ärztin entfernt werden, man könnte das beim Chirurgen raus schneiden lassen, dann wird das genäht usw. man kann auch einen Laser nutzen.
Ich.. ängstlich wie ich bin will weder das eine, noch das andere. Beim 1.+2. Termin (siehe oben) werde ich bearbeitet das zu machen, es könnte sich entzünden Blabla. Widerwillig mache ich den 3. Termin aus, für die Entfernung. Beim 3. Termin, ist alles schon vorbereitet, der „Laser“ ist startklar, mir wird erklärt, dass es halt mit dem Laser entfernt wird, besser verheilt, keine Fäden etc.
Danach kriege ich zu der 93€ 3D Bild Rechnung noch eine 30€ Rechnung für diese „Laser“ Behandlung. Was.. Überraschung, eine privat Leistung ist. Die Entfernung mit Skalpell und nähen wäre nur kostenlos gewesen. Schön das ich das erst nach der Behandlung erfahre.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Was die hohe Rechnung für den 3D-Scan angeht, können Sie diese kostenlos überprüfen lassen. Wie das geht, erfahren Sie hier: Was tun bei einer überhöhten Zahnarztrechnung?
Zu der Laser-Privatbehandlung ist zu sagen, dass der Zahnarzt zur sog. "wirtschaftlichen Aufklärung" gemäß § 630c Abs. 3 BGB verpflichtet ist. Dies bedeutet, dass er die voraussichtlichen Kosten vor der Behandlung mitteilen muss, wenn er weiß, dass es sich nicht um eine von der Krankenkasse gezahlte Leistung handelt. Tut er dies nicht, können Sie dem Honoraranspruch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diese unterbliebene Kostenaufklärung entgegenhalten.