Zahnarzt | 05.03.2021
Ohne jegliche Aufklärung über die zu erwartenden Kosten
Krone
Mir wurden 2 Zähne überkront in einer 4
stündigen Sitzung ohne Kostenvoranschlag, ohne Aufklärung über die tatsächlichen Kosten, ohne Provisorium, da der Arzt ein eigenes Labor hat. Bereits zwei Tage später erhielt ich die Rechnung, ohne jedoch den Heil- und Kostenplan bei meiner Kasse eingereicht zu haben. Nach ca. einer Woche wurde mir ein Zuschuss in Höhe von 668,- von der Kasse bewilligt.
Als ich ihn fragte, ob ich diese Summe einfach von seiner Rechnung subtrahieren solle, sagte er nein. Der Zuschuss meiner Kasse hätte rein gar nichts mit seiner Rechnung zu tun.
Ich beschloss, meine Kasse zu kontaktieren, was leider auch zu keiner Erklärung führte. Ebenso wenig diverse Anrufe bei der ZA.
Stattdessen schickte mein Arzt mir eine SMS, ich solle doch aufhören die Leute verrückt zu machen, das würde schon alles stimmen!
Da ich eine Zusatzversicherung habe, erhielt ich von meinem Arzt eine sehr schlechte Kopie des H.-u K.plans, worauf er mit Schreibmaschine eine völlig andere, höhere Summe eingetragen hatte mit der Begründung, dies sei zu meinem Besten, somit ich mehr Geld von der Zusatz bekommen würde.
Bei dieser Rechnung hat er sehr wohl den Zuschuss meiner Krankenkasse abgezogen und kommt auf eine Summe, die ca. 200,- unter meiner an ihn zu zahlenden liegt.
Ich habe eine Kopie an meine Kasse geschickt mit der Bitte um Überprüfung, da mir all diese Vorgänge weder plausibel noch koscher erscheinen.
Am Tag nach der Überkronung war leider auch noch eine Wurzelbehandlung nötig, da ich starke Schmerzen hatte. Unwissend, dass man mittlerweile auch zu dieser Behandlung zuzahlen muss, staunte ich nicht schlecht über eine weitere Rechnung in Höhe von 274,55€! Das hätte ich auch gerne vorher gewusst.
Überdies fand eine professionelle Zahnreinigung quasi zwischendurch statt, um die ich nicht gebeten hatte, und die mit nochmal 80,- zu Buche schlägt.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Hier liegen mehrere Rechtsverstöße vor. Zahnärzte müssen vor Beginn der Behandlung einen kostenfreien Heil- und Kostenplan erstellen, der den Befund, die Regelversorgung und die tatsächlich geplante Versorgung beinhaltet (§ 87 Abs. 1a SGB V). Dieser Plan muss von der Krankenkasse genehmigt werden, erst dann beginnt die Behandlung. Kosten dürfen nicht eigenmächtig im nachhinein geändert werden. Zudem gilt eine gesetzliche Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung: Weiß der Zahnarzt, dass eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse nicht gesichert ist, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung informieren, und zwar schriftlich (§ 630c Abs. 3 BGB). Wenn keine ordnungsgemäße Aufklärung über die Kosten erfolgt ist, können Sie dem Honoraranspruch des Zahnarztes den Verstoß gegen seine Informationspflichten entgegenhalten, sodass die Rechnung nicht fällig ist.