Zahnarzt | 10.03.2021
Ablehnung der Zahnarztbehandlung
Krone
Vor geraumer Zeit war ich Patient der Praxis S. im in L Ab dem 4. Termin meinte die Frau S. mich aus ihrer Praxis zu werfen, da ich 5 Minuten später zu Termin erschienen bin. Da ich nicht wusste was sie mit mir an diesem Tag vorhatte, sagte ich ihr, dass ich unbedingt in 20-25min los muss. Dies hat ihr nach meiner kleinen Verspätung garnicht gepasst, da sie ja schon so einen stressigen Tag hatte, weshalb sie mich mit dem unbehandelten Zahn einfach so rauswurf und sagte, ich sollte nicht mehr dort erscheinen. Nach 2 Wochen kam dann eine Rechnung in dreistelliger Höhe zu mir. Man sagte mir dort, dass so eine Krone mich nur 50€ kosten würde, über andere Kosten wurde ich nicht aufgeklärt und wundere mich nun sehr über den hohen Betrag. Ich bin Azubi 2ten Lehrjahres und verdiene nun mal wenig um mir solche Behandlungen leisten zu können. Ist dies rechtens und wenn nicht, was kann ich tun?
Kommentar der Verbraucherzentrale
Eine Zahnärztin darf die Behandlung eines Versicherten gemäß § 8 Abs. 6 Bundesmantelvertrag - Zahnärzte (BMV-Z) nur in begründeten Fällen ablehnen. Eine Verspätung von fünf Minuten reicht hierfür sicherlich nicht aus, sofern keine weiteren Umstände hinzutreten, die das Vertrauensverhältnis zwischen Zahnärztin und Patient nachhaltig erschüttern.
Zu der überhöhten Rechnung ist zu sagen, dass die Zahnärztin zur sog. "wirtschaftlichen Aufklärung" gemäß § 630c Abs. 3 BGB verpflichtet ist. Dies bedeutet, dass sie die voraussichtlichen Kosten vor der Behandlung mitteilen muss, wenn sie weiß, dass es sich nicht um eine von der Krankenkasse gezahlte Leistung handelt. Tut sie dies nicht, können Sie dem Honoraranspruch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diese unterbliebene Kostenaufklärung entgegenhalten.