Zahnarzt | 18.02.2021

Nicht nachvollziehbare Zahnarztrechnungen

Implantat | Nicht nachvollziehbare Zahnarztrechnungen

Ich war zur Beratung für eine eventulle Implantatbehandlung am 13.12.2019 beim Zahnarzt gewesen. Schon bei der Beratung wurde mir zahnabdrucke genommen und Keimtest wurde durchgeführt. an dem tag musste ich 261,00 EUR gleich bezahlen. Ich war ein zweites mal dort gewesen, um angeblich über das ergebnis von Keimtest informiert zu werden. aber mir wurde der Kostenvoranschlag für die Implantat vor gelegt. Nachdem ich dies gelesen habe und über die übertrieben höhe Kosten erfahren habe, habe ich mich verweigert, den Kostenvoranschlag zu unterschreiben. nach ein paar Wochen habe ich eine andere Rechnung über 61,00 € erhalten, den ich bezahlt haben. und dann noch eine Rechnung über 46,63 im Februar 2020 erhalten. den betrag habe ich auch zahlen müssen. Damals wurde mir am Telefon versichert, dass es keine weiteren Kosten gäbe.
Ich habe in zwischen meine Zahnimplantat bei einem anderen Arzt machen lassen und alles ist fertig.
nun nach einem Jahr im Januar 2021 erhalte ich erstaunlicher weise wieder eine neue Rechnung in Höhe von 378 €. Über diese Kosten wurde ich zu keinem Zeitpunkt aufgeklärt. Für eine Leistung, die ich nie bekommen habe. ich hoffe Sie können mir helfen. ich möchte nicht so einen höhe Summe für nichts an diesen Zahnarzt bezahlen.

Ist Ihnen das auch passiert?

Kommentar der Verbraucherzentrale

Ihr Ärger ist nachvollziehbar, da hier mehrere Rechtsverstöße vorliegen: Zunächst ist es gesetzlich vorgesehen, dass die Vergütung erst nach ordnungsgemäßer Rechnungslegung fällig wird (§ 10 GOZ). Eine sofortige Zahlung in der Praxis entspricht daher nicht den gesetzlichen Regeln.

Aus Ihren Schilderungen ist nicht nachvollziehbar, welche Leistungen mit den Rechnungen über 61,00 Euro, 46,63 Euro und 378 Euro konkret abgerechnet wurden. Allgemein gilt: Eine Leistung, die nicht durchgeführt worden ist, darf natürlich nicht in Rechnung gestellt werden.

Zudem muss der Zahnarzt Sie über die voraussichtlichen Kosten aufklären, wenn ersichtlich ist, dass es sich nicht um eine Leistung der Krankenkasse handelt (§ 630c Abs. 3 BGB). Sofern dies nicht geschehen ist, können Sie den Verstoß gegen die Verpflichtung zur wirtschaftlichen Aufklärung dem mit der Rechnung geltend gemachten Honoraranspruch entgegenhalten.

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