Zahnarzt | 18.02.2021
Fehlerhafte Krone für 1.400€
Krone
Anfang des Jahres befand ich mich mit meinem Sohn auf einer Reha auf einer Nordseeinsel. Die Dauer war auf 4 Wochen ausgelegt.
Nach etwa einer Woche bekam ich Schwierigkeiten mit einer „älteren“ Krone, welche mit ständig rausfiel. Da ich noch 3 Wochen auf der Insel vor mir hatte, suchte ich mir einen Zahnarzt in der Hoffnung, er könne die Krone erstmal wieder befestigen, bis ich zu Hause bin.
Ich habe dann einen Termin bei einem Ortsansässigen Zahnarzt gemacht. Nachdem er die alte Krone gesehen hatte, kam er gleich damit, dass er da eine neue einsetzt. Er macht das ganz modern ohne ewige Abdrücke und diverse Provisorien. Er ließ mich dabei kaum zu Wort kommen. Alles ging wahnsinnig schnell. Ich hatte weder Gelegenheit mir das zu überlegen, noch hat er mir vorher gesagt mit welchen Kosten ich rechnen müsste. Er fragte lediglich ob ich eine Zusatzversicherung hätte.
Ein paar Stunden später war ich also Besitzerin einer neuen Krone.
Juhu? Weit gefehlt.
Ich bekam Zahnschmerzen und wenn ich meinen Kopf nach vorn beugte kam sowas wie Blut aus meiner Nase.
Ich bin dann noch einmal zu diesem Arzt gegangen und habe ihm von den Beschwerden berichtet. Er schaute kurz in meinen Mund und sagte, er habe sehr tief bohren müssen und da kann das schon mal vorkommen. Er schliff noch ein bisschen die Krone zurecht und schickte mich wieder weg mit den Worten ich solle noch ein paar Tage warten. Wenn ich nur die geringste Besserung merke ist alles Ok. Sonst gäbe es nur noch die Möglichkeit den Zahn zu ziehen.
Jetzt auf den Tag genau einen Monat später hat mir meine Haus-Zahnärztin mit Röntgenaufnahmen offenbart, dass der Herr derart falsch behandelt hat, dass der Zahn tatsächlich gezogen werden muss.
Ich fühle mich gerade wie gelähmt und ohnmächtig. Die Schmerzen waren in der Zeit nie richtig weg und wenn ich jetzt überlege was da auf mich zukommt (nicht nur finanziell) dann...
Kommentar der Verbraucherzentrale
Zahnärzte, die Versicherte zur Inanspruchnahme einer privatärztlichen Versorgung anstelle der ihnen zustehenden Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung beeinflussen, verstoßen gegen ihre vertrags(zahn)ärztlichen Pflichten (§§ 72 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 128 Abs. 5a SGB V).
Zahnärzte und Zahnärztinnen mit Kassenzulassung (Vertragszahnarzte) sind verpflichtet, Kassenleistungen anzubieten. Und gesetzlich versicherte Patienten haben einen Anspruch auf Leistungen der GKV. Zudem müssen Zahnärzte ordnungsgemäß über Kosten aufklären (§ 630c Abs. 3 BGB). Wenn keine ordnungsgemäße Aufklärung über die Kosten erfolgt ist, können Sie dem Honoraranspruch des Zahnarztes den Verstoß gegen seine Informationspflichten entgegenhalten, sodass die Rechnung nicht fällig ist.
Falls ein Behandlungsfehler des Zahnarztes vorliegt, sollte man sich an seine Krankenkassen wenden, denn diese ist gemäß § 66 SGB V verpflichtet, Betroffene bei dem Verdacht eines Behandlungsfehlers zu unterstützen.