Zahnarzt | 17.02.2021

Ablehnung Kassenleistung bei Notfallbehandlung

Füllung | Ankleben eines großen Zahnfragments

Am Sonntag, den 27.09.2020 ist der größere Teil meines rechten oberen Schneidezahns abgebrochen (ca. 7 von max. 11 mm auf der gesamten Breite). Aufgrund dieser Verletzung und den damit verbundenen Schmerzen bin ich unverzüglich in die kassenärztliche Notfallsprechstunde der zuständigen Zahnärztin gegangen (mitsamt Zahnfragment). Die Zahnärztin hat mir erklärt, dass eine unaufschiebbare Notfallbehandlung nötig sei, um eine zusätzliche, gravierende Schädigung des Zahns zu verhindern.
Dementsprechend habe ich die Zahnärztin gebeten, die im Rahmen ihrer kassenärztlichen Tätigkeit notwendige Behandlung durchzuführen. Dennoch hat die Zahnärztin unter Ausnutzung meiner Notfallsituation eine Abrechnung als Kassenleistung verweigert. Stattdessen wurde ich zu einer Behandlung auf private Rechnung genötigt, wodurch ich nun mit der privaten Rechnung vom 13.01.2021 konfrontiert bin. Außerdem behauptet die behandelnde Zahnärztin nun, dass Sie mir eine Füllungstherapie als Kassenleistung angeboten habe. Dies entspricht nicht der Wahrheit, da ich entsprechend meiner vorangegangenen Schilderung mehrfach ausdrücklich den Wunsch geäußert habe, dass die im Rahmen der kassenärztlichen Tätigkeit notwendige Behandlung durchgeführt werden soll.
Ich wäre Ihnen um folgende Informationen sehr dankbar:
Bin ich durch meine damalige Notfallsituation der Willkür der zuständigen Zahnärztin derart ausgeliefert, dass ich nun gezwungen bin, die Rechnung zu bezahlen?

Ist Ihnen das auch passiert?

Kommentar der Verbraucherzentrale

Zahnärzte und Zahnärztinnen mit Kassenzulassung (Vertragszahnarzte) sind verpflichtet, Kassenleistungen anzubieten. Und gesetzlich versicherte Patienten haben einen Anspruch auf Leistungen der GKV. Die Zahnärztin verstößt gegen ihre vertragszahnärztlichen Pflichten, wenn sie eine Kassenleistung verweigert und Sie zu einer Privatleistung nötigt. Solche Verstöße können Patienten der Berufsaufsicht melden, also der Kassenzahnärztlichen Vereinigung des jeweiligen Bundeslandes.

Zudem gilt: Wenn keine ordnungsgemäße Aufklärung über die Kosten erfolgt ist, können Patienten dem Honoraranspruch des Zahnarztes den Verstoß gegen seine Informationspflichten entgegenhalten, sodass die Rechnung nicht fällig ist. Grundlage ist § 630 c Abs. 3 BGB. Danach hat der Arzt oder Zahnarzt den Patienten über die voraussichtlichen Behandlungskosten in Textform zu informieren, wenn er weiß, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist.

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