Zahnarzt | 03.02.2021
Wurzelkanalbehandlung ohne Kostentransparenz im Vorfeld
Wurzelbehandlung
Aufgrund eines Kariesbefalls unter einer bestehenden Füllung, wurde diese entfernt, dann der Karies entfernt und daraufhin eine neue Füllung gemacht. Es hat sich jedoch herausgestellt, dass der Kariesbefall so tief war, dass er den Zahnnerv offengelegt hat, sodass die Füllung diesen permanent berührte, was auf Dauer zu großen Schmerzen geführt hat.
Daraufhin bin ich erneut zu meinem Zahnarzt in Behandlung gegangen. Jedoch hat dieser bei mir, ohne mich vorher über die Kosten zu informieren, eine Wurzelkanalbehandlung über ca. 3 Treffen begonnen. Nach dem 2. Treffen wurde mir ein Schreiben über die zu erwarteten Kosten vorgelegt, das ich zu unterschreiben hatte. Natürlich hat es nie ein Aufklärungsgespräch gegeben, wie auf dem Zettel angegeben. Veranschlagte Kosten: ca. 260 Euro. Für eine normale Wurzelkanalbehandlung in einem Backenzahn (ohne Mikroskop) und eine Füllung.
Der Preis erscheint mir doch sehr hoch dafür. Selbst wenn der Preis gerechtfertigt ist, war das Vorgehen des Arztes nicht ok, eher einer Masche gleich, da keine vernünftige Kommunikation des zu erwartenden Preises stattgefunden hat. Hätte ich gewusst, dass es was kostet und vor allem wie viel es kostet, hätte ich definitiv nach einer Alternative Ausschau gehalten.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Das ist leider ein häufiger Punkt in unseren Beschwerden. Dabei ist die Rechtslage eindeutig. Laut Gesetz (§630c Abs. 3 BGB) sind Zahnärzte verpflichtet, Patienten vor Behandlungsbeginn über die zu erwartenden Kosten aufzuklären. Zitat: "Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren."
Erfolgt dies nicht, können Sie als Patient dem Anspruch des Behandelnden auf Zahlung des Honorars den Pflichtverstoß entgegenhalten. Damit erlischt die Honorarforderung, Sie müssen also nicht bezahlen.
Eine Rechnung können Sie zudem prüfen lassen.