Ich war beim Zahnarzt zur Kontrolle.
Dort wurden 2 kleine Löcher entdeckt. Der Zahnarzt teilte mir mit, dass ich 2 kleine Löcher hätte, die man jetzt füllen würde.
2 Wochen später erhielt ich eine Rechnung, mit der Begründung, dass ich 181,13 zu zahlen hätte, da man in dieser Praxis aus ästhetischen Gründen mit Mehrschichttechnik arbeitet, dies die Kasse aber nicht zahlt.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Weiß ein Zahnarzt oder eine Zahnärztin, dass eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse nicht gesichert ist, muss er den Patienten oder die Patientin vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung informieren - und zwar laut §630c Abs.3 BGB schriftlich. Wenn dies nicht erfolgt, können Betroffene die Zahlung verweigern, also dem Honoraranspruch des Zahnarztes den Verstoß gegen seine Informationspflichten entgegenhalten.
Mehr über Patientenrechte und Arztpflichten lesen Sie hier. Konkretes zu Ihren Rechten beim Zahnarzt finden Sie hier.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Weiß ein Zahnarzt oder eine Zahnärztin, dass eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse nicht gesichert ist, muss er den Patienten oder die Patientin vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung informieren - und zwar laut §630c Abs.3 BGB schriftlich. Wenn dies nicht erfolgt, können Betroffene die Zahlung verweigern, also dem Honoraranspruch des Zahnarztes den Verstoß gegen seine Informationspflichten entgegenhalten.
Mehr über Patientenrechte und Arztpflichten lesen Sie hier. Konkretes zu Ihren Rechten beim Zahnarzt finden Sie hier.