Zahnarzt | 24.01.2021
Zwang zur Selbstzahlung und Verweigerung von Kassenleistungen
Füllung
Ich hatte einen Termin beim Zahnarzt, um eine Füllung auf der Innenseite eines unteren Schneidezahns und eines Backenzahns machen zu lassen. 10 Minuten vor Behandlungsbeginn legte man mir den Kostenvoranschlag zur Unterschrift vor. 570 Euro abzüglich Kassenleistung in Höhe von 67 Euro, also 503 Euro. Leistungen mit Steigerungsfaktor 3,5 waren aufgeführt, aber die Begründung für das Überschreiten des Steigerungsfaktors über 2,3 fehlte. Leistungen mit Steigerungsfaktor 6,5 (!!!) waren ebenfalls ohne Begründung, lediglich der Text über die Art der Leistung in der GOZ wurde übernommen. Schwierigkeit und Steigerung mit 6,5 wurde nicht begründet. Auf meine Frage, warum keine Kassenleistungen angeboten werden, meinte die Ärztin, dass sie das nicht anbieten, sondern nur hochqualitative Füllungen. Ich fragte sie, was dann etwa ein Hartz-IV-Empfänger in dem Fall machen würde, der könnte das Geld ja nicht bezahlen. Dann meinte sie, dass sie dann eben solche Leute gar nicht behandeln könnten. Sprich: Die Arztpraxis hat zwar Kassenzulassung, bietet aber keine kassenärztlichen Leistungen an, bzw. wenn der Patient eine Leistung wünscht, die ohne Zuzahlung von der Kasse übernommen werden kann, hat der Patient Pech gehabt und muss sich einen anderen Arzt suchen. Ein starkes Stück.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Zahnärzte mit Kassenleistung sind verpflichtet, Kassenleistungen anzubieten. Solche Fälle können Patienten deshalb der Berufsaufsicht melden, also der Kassenzahnärztlichen Vereinigung des jeweiligen Bundeslandes.