Nachdem der Arzt eine Wurzelentzündung festgestellt hat, fragte er mich wann ich das behandeln lassen wollte, aufgrund der sehr starken Schmerzen wollte ich es natürlich sofort erledigt haben. Er betäubte den Zahn und die Zahnarzthelferin erklärte mir, dass die Behandlung pro Wurzel 80,-€ kosten würde und es 2 Wurzeln wären, die Kosten würden aber von meiner Zusatzversicherung getragen. Eine andere Alternative wurde mir nicht angeboten. Nach Durchführung des ersten Behandlungsschrittes, waren es dann 3 Wurzeln und ich sollte direkt die komplette Rechnung über 240,-€ bezahlen, was ich leider auch tat. In diesem Moment ist mir der Faktor gar nicht aufgefallen, erst zu Hause bemerkte ich das er den 10,2 fachen Faktor angesetzt hatte. Ähnliches ist mir bei diesem Zahnarzt mit einer Aufbissschiene passiert, die mir eigentlich kostenfrei 2 Mal im Jahr von der Kasse bezahlt wird, da kam eine Rechnung über 170,-€ für den Scan, auch ohne Aufklärung oder das Anbieten einer Alternativen. Meine Zusatzversicherung hat nur 1/3 der Kosten übernommen für die Wurzelbehandlung.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Laut § 10 der privaten Gebührenordnung müssen Zahnärztinnen und Zahnärzte ein Überschreiten des 2,3-fachen Satzes begründen. Für ein Überschreiten des 3,5-fachen Satzes müssen Patienten vor der Behandlung ein Zusatzdokument unterschreiben. Ein 10,2-facher Satz (Steigerungsfaktor) ist sehr hoch und führt zu einer deutlich teureren Rechnung. Das sollten Patienten nicht einfach so akzeptieren, sondern bei einer zahnärztlichen Beratungsstelle prüfen lassen. Wer eine private Zahnzusatzversicherung hat, sollte zudem immer vor der Behandlung klären, welche Kosten ganz konkret übernommen werden.
Außerdem sind Zahnärzte bei gesetzlich Krankenversicherten verpflichtet, Patienten vor Behandlungsbeginn immer schriftlich über die voraussichtlichen Kosten einer privat zu zahlenden Behandlung aufzuklären. Der mündliche Hinweis der Arzthelferin reicht also nicht aus (§ 630c Absatz 3 BGB: "Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren."
Wenn keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, sind Patienten berechtigt, die Zahlung zu verweigern.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Laut § 10 der privaten Gebührenordnung müssen Zahnärztinnen und Zahnärzte ein Überschreiten des 2,3-fachen Satzes begründen. Für ein Überschreiten des 3,5-fachen Satzes müssen Patienten vor der Behandlung ein Zusatzdokument unterschreiben. Ein 10,2-facher Satz (Steigerungsfaktor) ist sehr hoch und führt zu einer deutlich teureren Rechnung. Das sollten Patienten nicht einfach so akzeptieren, sondern bei einer zahnärztlichen Beratungsstelle prüfen lassen. Wer eine private Zahnzusatzversicherung hat, sollte zudem immer vor der Behandlung klären, welche Kosten ganz konkret übernommen werden.
Außerdem sind Zahnärzte bei gesetzlich Krankenversicherten verpflichtet, Patienten vor Behandlungsbeginn immer schriftlich über die voraussichtlichen Kosten einer privat zu zahlenden Behandlung aufzuklären. Der mündliche Hinweis der Arzthelferin reicht also nicht aus (§ 630c Absatz 3 BGB: "Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren."
Wenn keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, sind Patienten berechtigt, die Zahlung zu verweigern.