Zahnarzt | 20.01.2021
Rechnung nach zweieinhalb Jahren
Zahnentfernung
Ich bekam einen Brief von meinem Zahnarzt, der mich unangenehm überraschte. Ich wurde vor zweieinhalb Jahren (im Mai 2018) von ihm operiert. Ich brauchte während des Eingriffs einen Anästhesisten und wir diskutierten alles darüber und die Kosten. (...) Aber darf er mir zweieinhalb Jahre nach einem Eingriff eine Rechnung schicken? Kann ich die Zahlung verweigern, wenn ich nicht informiert wurde? Soll ich einen Anwalt einbeziehen?
Kommentar der Verbraucherzentrale
Das Arzthonorar wird erst mit Erteilung der Rechnung fällig, und da diese Verjährungsfrist drei Jahre beträgt, gilt die Rechnung noch. Falls die abgerechnete Leistung nicht erbracht wurde, ist es fraglich, ob sich ein Rechtsstreit lohnt. Dann müsste der Zahnarzt im Prozess über seine Einträge in der Behandlungsdokumentation und ggf. Zeugen nachweisen, dass er die abgerechnete Leistung wirklich erbracht hat.