Zahnarzt | 11.12.2020
Quittung statt Mehrkostenvereinbarung
Füllung
Mein neuer Zahnarzt erklärte mir, er müsste 2 Zähne wegen Karies behandeln. Er klärte mich vorher über die Mehrkosten auf. Es ging um einen kleinen Backenzahn, der zweiflächig gefüllt werden sollte. Eigenanteil 120 €. Dann ging es um eine kleine Füllung eines Front Zahnes, der ebenfalls 120 € kosten sollte. Kurz vor der Behandlung meinte er dann, dass er für den vorderen Zahn natürlich keine 120 € nimmt, weil er ja auch keinen Kofferdam verwendet hat. Die Füllung war innerhalb weniger Minuten gemacht.
Im Nachhinein wurde mir dann eine Quittung vorgelegt, von einem Quittungsblock. Ich soll 120 € für den Backenzahn und 100 € für den Frontzahn unterschreiben. Ich selber habe nichts mitbekommen auch den Durchschlag der Quittung nicht. Eine Rechnung soll ich in den kommenden Tagen erhalten. Ist das denn so rechtens? Die Preisgestaltung empfand ich wie auf einem Basar. Und auch eine Quittung ist doch eher unüblich oder? Eine Mehrkostenvereinbarung in dem Sinne habe ich nicht gesehen.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Patienten haben bei privaten Kosten das Recht auf eine ordnungsgemäße Rechnung nach den Vorgaben der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Der Zahnarzt muss auf der Rechnung zu jeder Leistung die Gebührennummer, den Steigerungssatz und die Leistungsbezeichnung auflisten. Wird der Steigerungssatz von 2,3 überschritten, hat der Zahnarzt dies auf der Rechnung schriftlich zu begründen.
Solange Sie noch keine Rechnung erhalten haben, müssen Sie die Leistung auch nicht bezahlen.
Eine Frist zur Rechnungslegung besteht allerdings nicht. So haben Zahnärzte durchaus das Recht dem Patienten auch noch nach Jahren eine Rechnung zu stellen. Die Frage, welcher Zeitraum zwischen Leistungserbringung und Rechnungsstellung liegen darf, hängt vom Einzelfall ab.