Zahnarzt | 22.10.2020

Aufgepasst bei Zahnarztgesprächen unter Betäubung - erst HKP genehmigen, dann den Arzt ranlassen!

Krone | nur Reparatur , da Goldkrone sich abgelöst hat

Bin im August zu meinem Zahnarzt gegangen, da sich eine Goldkrone unter meinem Teleskopzahnersatz abgelöst hatte - ein "einkleben" war laut Zahnarzt nicht mehr möglich, aber er macht eine Wurzelbehandlung, setzt einen Stift ein und das "Ding" ist wieder ok. Eine auf der anderen Seite bereits seit Jahren nicht benützte Zahnaufhängung macht er gleich mit, auch mit Stift und Goldkrone. Kosten über Daumen ca 600,00€ seine Aussage. Fängt gleich,an: nach Betäubung Wurzel/ Zahnaufbereitung an 2 Zähnen
mit einzementieren von Stiften. Beim Verlassen der Praxis hatte ich noch ein paar Unterschriften zu leisten - wegen Krankenkasse Heil- und Kostenplan. Ich habe in meiner Narkose alles unterschrieben in der Hoffnung es ist alles ok. Da ich Härtefall bin, hat Kasse nach Nachfrage 100% genehmigt (im nachhinein ca 3 Wochen nach erster Zahnbehandlung). Was ich nun feststellen musste: 100% Kassenleistung sind keine 100% Zahnarztleistung?? Es ärgert mich, daß die Behandlung vor der Genehmigung der Kasse angefangen wurde, ich den Antrag mit den angegebenen Kosten auf HK-Plan nicht gesehen habe. Bei benebeltem Verstand, mit Betäubungsspritzen und 1 Stunde in Kopflage auf Zahnarztstuhl hinter mir, einen Kostenplan unterschreiben zu lassen welcher nach meiner Meinug nur die Kasse betraf, ist unfair. Normalerweise kommt erst Beratung und Kostenaufstellung, dann die Zahnaufbereitung. So aber hat man keine Möglichkeit mehr eine 2 Meinung einzuholen (Arbeit wurde schon begonen !!) Es hätte event. auch eine von Kasse bezahlte Reparatur gereicht!! Alles abzocke. Nachfrage bei Zahnarzt: wurde nochmal überprüft, hat alles seine "Richtigkeit",
na dann...

Ist Ihnen das auch passiert?

Kommentar der Verbraucherzentrale

Ärzte und Zahnärzte sind gesetzlich verpflichtet, GKV-Patienten vor der Behandlung schriftlich über Kosten aufzuklären, die privat zu zahlen sind. Im Gesetz heißt es: "Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren." (§ 630c SGB V)

Wird im Vorfeld keine schriftliche Vereinbarung getroffen, sind Sie berechtigt, die Zahlung der Leistung zu verweigern. Im Konfliktfall können Sie sich an die Patientenberatungsstelle der jeweiligen Kassenzahnärztlichen Vereinigung wenden.

Weitere Infos unter

und

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