Zahnarzt | 06.10.2020

Okklusionsstörung und Privat abgerechnet, obwohl ich gesetzlich versichert bin

Krone

Eigentlich wollte ich nur eine professionelle Zahnreinigung im Mai 2020.
Und dann ging es richtig los:
Mein ZA hat mich überredet zwei alte Kronen zu ersetzen, obwohl ich keine Beschwerden hatte. Es hieß: wenn die Beschwerden kommen, dann wird es zu spät...
Und weiter ist es wie in einem Horrorfilm abgelaufen und leider noch nicht endgültig abgeschlossen.
Schreckliche Schmerzen Tag und Nacht verfolgen mich und mein Zahnarzt sagt er hat alles richtig gemacht: „ ich habe nur die alten Kronen gegen die neuen ausgetauscht“.
2 neue Kronen (so eine Art Brücke) wurden links oben im Backenzahnbereich eingesetzt.
Und seitdem habe ich Schmerzen vom Kopf bis zum Fuß auf der rechten Seite.
Bin dem Zahnarzt weinend hinterher gelaufen.
Dann hat der ZA auf der rechten Seite oben und unten nachgeschliffen, um die Balance zu ermöglichen. Die Beschwerden sind aber noch da gewesen.
Dann hat mein ZA vorgeschlagen einen links liegenden Zahn unten zu ziehen (hier fehlt bereits ein Zahn) und unten links eine Brücke zu bauen. Somit sollte die Verbindung auf der linken Seite zw. oberen und unteren Zähnen wiederhergestellt werden.
Zweite Meinung hat ergeben, dass dies nicht nötig sei.
Parallel hat sich durch die starke Überbelastung rechte Seite entzündet (starke Blutung, unangenehmer Geruch, Druckempfindlichkeit).
Eine zweite Baustelle ist entstanden: hier hat es die Krone betroffen, die ich im Dezember 2019 eingesetzt bekommen habe.
Dazu kommt noch, dass diese Leistungen als Privat abgerechnet und abgewickelt wurden, obwohl ich gesetzlich versichert wurde.
Mittlerweile bin ich ein Schmerzpatient geworden und bin viel mit Nachbehandlungen, KG, MT usw. beschäftigt.

Ist Ihnen das auch passiert?

Kommentar der Verbraucherzentrale

Bei den Zahnärztekammern der Länder gibt es Gutachterkommissionen, an die betroffenen Patienten sich wenden können. Auf Antrag erstellt die Kommission ein schriftliches Gutachten darüber, ob ein schuldhafter Behandlungsfehler vorliegt und ob der Patient dadurch einen Gesundheitsschaden erlitten hat. Das Verfahren ist meist kostenfrei, allerdings nicht in allen Regionen. Welche Zahnärztekammmer zuständig ist, richtet sich nach dem Praxissitz des Zahnarztes. Für den Antrag reicht ein formloses Schreiben.

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