Zahnarzt | 28.09.2020

Unerwartete Kosten

Implantat

Vor etwas mehr als drei Jahren hatte ich einen Arbeitsunfall, bei dem einer der beiden vorderen Schneidedezähne ausgeschlagen wurde. Der Zahnarzt schlug ein Implatat und die Übernahme der dazu notwendigen Kostenabklärung mit der Berufsgenossenschaft vor. Dem mir teilweise von der BG in Kopie zugesandten Unterlagen konnte ich entnehmen, dass diese die Kosten für ein Implantat nicht übernehmen würden. Mein Zahnarzt empfahl mir jedoch dringend das Implantat und bezifferte den auf mich zukommenden Eigenanteil auf 1000 Euro, falls die Berufsgenossenschaft tatsächlich nicht zahlen würde. Das hieß für mich, dass beide Parteien (Zahnarzt und Berufsgenossenschaft) noch weiter in Verhandlung stehen. Einen Kostenvoranschlag erhielt ich nicht, eine Kostenübernahmeerklärung habe ich auch nicht erhalten und unterschrieben. Mir schien die Frage geklärt und ich ließ mir das Implantat einsetzen. Jetzt, 2 Jahre und 11 Monate nach der Behandlung erhielt ich eine Rechnung vom Zahnarzt von über 2000 Euro, Fälligkeit sofort. Der Einwand, dass ich jetzt nicht mehr mit einer Rechnung gerechnet hätte und dachte, die Berufsgenossenschaft hätte die Kosten doch übernommen, wurde dahingehend beantwortet, dass Zahnärzte noch bis drei Jahre nach der Behandlung die Rechnung stellen dürfen und seine Falldokumentation meine Beratung zu den Kosten enthalten würde und aus diesem Grund kein Kostenvoranschlag oder eine von mir unterschriebene Kostenübernahmeerklärung notwendig gewesen sei. Ich müsse zahlen.

Ist Ihnen das auch passiert?

Kommentar der Verbraucherzentrale

Nach dem Gesetz (§199 BGB) setzt der Beginn der Verjährungsfrist zunächst die Entstehung eines Anspruchs voraus. Ein Zahlungsanspruch entsteht aber erst, wenn dem Zahlungspflichtigen eine formgerechte Rechnung zugestellt wurde. Als Verjährungsfrist wird die Zeitdauer bezeichnet, nach deren Ablauf ein Patient das Recht hat, eine Honorarzahlung zu verweigern. Bei Zahnarztrechnungen ist dies gemäß § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nach 3 Jahren möglich.

Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem dem Zahlungspflichtigen eine Rechnung zugestellt wurde. Ein Beispiel: Fand die Behandlung eines Patienten am 15. Januar 2010 statt und wurde die Rechnung im April übergeben, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist Ende 2010. Die im März 2010 gestellte Rechnung ist somit am 1. Januar 2014 verjährt.

Die Verwirkung eines Vergütungsanspruchs kann vorliegen, wenn die Rechnungsstellung selbst nach längerer Zeit nicht erfolgt. Sie ist dann anzunehmen, wenn die Rechnung vom Arzt über einen längeren Zeitraum nicht erstellt wurde und der Patient aus dem Verhalten des Arztes schließen kann, dass dieser seine Forderung nicht mehr geltend machen wird. Das bedeutet, dass bei Rechnungsstellung Jahre nach einer Behandlung der Honoraranspruch möglicherweise verwirkt ist und der Patient die Rechnung nicht mehr bezahlen muss. Die Frage, welcher Zeitraum zwischen Leistungserbringung und Rechnungstellung liegen kann, ohne dass von einer Verwirkung auszugehen ist, ist gerichtlich nicht abschließend geklärt. Man geht davon aus, dass in der Regel vor Ablauf der Verjährungsfrist von 3 Jahren auch keine Verwirkung eintritt.

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