Der vom Zahnarzt unterschriebene Heil- und Kostenplan weist Gesamtkosten über 2.054 Euro aus; abzüglich des Festzuschusses verbleiben als (voraussichtlicher) Eigenanteil 1.626 Euro.
Während der Behandlung bekam ich eine Rechnung über 907 Euro und nach Abschluss der Behandlung eine weitere Rechnung über 2.371 Euro, was insgesamt fast das Doppelte des Kostenvoranschlags ausmacht.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Kostenvoranschläge beim Zahnarzt stellen zwar keine Preisgarantie dar, sind aber insoweit verbindlich, als der Zahnarzt nur in begründeten Fällen davon abweichen darf. Das kann der Fall sein, wenn im Verlauf der Behandlung unvorhergesehene Schwierigkeiten auftreten.
Entscheidend sind der Einzelfall und der Grund für den Preisunterschied. Nach der Rechtsprechung sind auch bei unvorhersehbaren Schwierigkeiten Preisunterschiede von maximal 20% zulässig.
Weitere Informationen entnehmen Sie unserem Fachbeitrag "Was tun bei einer überhöhten Zahnarztrechnung?"
Kommentar der Verbraucherzentrale
Kostenvoranschläge beim Zahnarzt stellen zwar keine Preisgarantie dar, sind aber insoweit verbindlich, als der Zahnarzt nur in begründeten Fällen davon abweichen darf. Das kann der Fall sein, wenn im Verlauf der Behandlung unvorhergesehene Schwierigkeiten auftreten.
Entscheidend sind der Einzelfall und der Grund für den Preisunterschied. Nach der Rechtsprechung sind auch bei unvorhersehbaren Schwierigkeiten Preisunterschiede von maximal 20% zulässig.
Weitere Informationen entnehmen Sie unserem Fachbeitrag "Was tun bei einer überhöhten Zahnarztrechnung?"