Zahnarzt | 17.09.2020

Erhöhte Hygieneaufwand, falsche Abrechnung.

Füllung | Halbjährliche Kontrolle

Ich war zur halbjährlichen Kontrolle beim Zahnarzt. Dort wurde mir danach eine Rechnung mit den erhöhten Hygieneaufwand gegeben, mit der Aussage „ Das ist jetzt so wegen Corona“. Ein paar Tage später hatte ich noch ein Zahnarzttermin für eine Zahnfüllung. Ich habe mich für die Zahnfüllung entschieden, wo ich privat etwas zuzahlen muss (ein Teil die Kasse und ein Teil ich). Zusätzlich zu dieser Rechnung habe ich wieder eine Rechnung für den erhöhten Hygieneaufwand bekommen. Ich habe den Fall an die Landeszahnärztekammer Brandenburg weitergegeben. Daraufhin hat die Zahnarztpraxis die Rechnung umgeschrieben. Für die Zahnfüllung hat sie weiterhin den erhöhten Hygieneaufwand berechnet. Und der andere erhöhten Hygieneaufwand wurde Gutgeschrieben, aber gleichzeitig mit einer neuen Rechnung geschrieben in der jetzt zwei angebliche Beratungen berechnet werden. Somit fordert die Praxis Geld für Beratungen ein, statt mir den erhöhten Hygieneaufwand zurückzuzahlen.

Ist Ihnen das auch passiert?

Kommentar der Verbraucherzentrale

Vor dem Hintergrund des erhöhten Hygiene-Aufwandes in Zahnarztpraxen durch die Corona-Pandemie hatten sich die Bundeszahnärztekammer (BZÄK), die privaten Krankenversicherungen (PKV) und die Beihilfe auf eine Hygiene-Pauschale für Schutzausrüstung geeinigt. Beschlossen wurde eine GOZ-Extravergütung von 14,23€ pro Behandlungssitzung. Die Vereinbarung gilt vorerst bis zum 30.09.2020.

Sie gilt bei jeder Behandlung eines privatversicherten Patienten bzw. eines gesetzlich Versicherten mit privater Zusatzversicherung. Die Frage, ob der Beschluss auch für Selbstzahler ohne Inanspruchnahme einer privaten Krankenversicherung anwendbar ist, lassen die Ausführungen ausdrücklich offen. Grundsätzlich halten die Beteiligten die Hygiene-Pauschale immer für gerechtfertigt, im Zweifel sollte diese aber gesondert vereinbart werden. Alternativ könnten Zahnärzte bei selbstzahlenden GKV-Patienten den Mehraufwand über einen erhöhte Faktorberechnung gemäß §5 Abs.2 GOZ berechnen.

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