Zahnarzt | 13.08.2020
Wurzelbehandlung ohne vorherigen Kostenplan
Wurzelbehandlung
Am 30.6.2020 stellte ich mich wegen Zahnbeschwerden in einer neuen Arztpraxis vor. Mir wurde aber gesagt, dass die Zeit nicht für die Zahnbehandlung reichen würde. Beim ersten Mal wäre nur Zeit für eine Bestandsaufnahme und für die Behandlung bräuchte ich einen neuen Termin. Am 7.7. wurde mir dann bei der Zahnbehandlung gesagt, dass eine Wurzelbehandlung mit anschließender Krone benötigt würde. Dafür kämen Kosten auf mich zu. Ich nahm an, dass sich der Kostenanteil auf die Krone bezog. Den Folgetermin hatte ich am 11.8. Die Wurzelkanäle wurden gefüllt und der Zahn provisorisch verschlossen. Während der Behandlung wurde nichts erklärt. Ich habe hinterher nachgefragt. Mir wurde gesagt, dass ich in 6-8 Wochen zum Röntgen wiederkommen solle und bis Ende des Jahres eine Krone für den Zahn angefertigt werden würde. Als ich schon gehen wollte, wurde ich um meine Unterschrift gebeten. Leider ging es mir von der Behandlung und der lokalen Betäubung so schlecht, dass ich mir das Schriftstück nicht genau durchlesen konnte. Es war ein Heil- und Kostenplan, der sich nur auf die Wurzelbehandlung bezog. Die Leistungsbeschreibungen darauf waren: Elektrometrische Längenbestimmung zu € 82,68; Elektrophysikalisch-chemische Methoden zu € 82,68 und Tiefeninspektion des Wurzelkanalsystems zu € 68,17. Dieser Heil- und Kostenplan war auf den 8.7.2020 datiert. Da ich vor der Behandlung am 11.8. zuletzt am 7.7.2020 bei diesem Zahnarzt war, hatte ich keine Möglichkeit, diesen Plan vor der Behandlung zu lesen. Er ist mir nicht zugeschickt worden. Mir ist zu keinem Zeitpunkt erklärt worden, warum diese zusätzlichen Leistungen nötig waren. Meine Krankenkasse hat mir in einem Telefonat am 11.8. bestätigt, dass eine reguläre Wurzelbehandlung zu den üblichen Kassenleistungen gehört. Ich halte diese Vorgehensweise der mangelnden Beratung, des Drängens zu meiner Unterschrift unter ein um einen Monat rückdatiertes Formular zu einem Zeitpunkt, an dem es mir schlecht ging, für nicht korrekt.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Zahnärzte sind gesetzlich verpflichtet, Patienten vor Behandlungsbeginn über die voraussichtlichen Kosten aufzuklären, und zwar schriftlich (§ 630e SGB V: "Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren.") Es reicht nicht aus, mündlich darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Selbstzahler-Leistung handelt. Die Kosten müssen so genau wie möglich angegeben sein. Wird mit dem Patient keine schriftliche Vereinbarung getroffen, ist er berechtigt, die Zahlung zu verweigern. Auch eine Rückdatierung erscheint uns nicht zulässig.
Unser Rat: Lassen Sie die Rechnung bei der Patientenberatungsstelle der Zahnärztlichen Vereinigung überprüfen, bevor Sie sie bezahlen. Mehr unter
Eine Wurzelkanalbehandlung ist aber nur mit Einschränkungen Kassenleistung. Mehr dazu finden Sie hier: