Zahnarzt | 05.08.2020

Zu hoher Faktor berechnet

Füllung

Es wurde eine Komposit-Füllung eines winzigen, sichtbaren Lochs am Seitenzahn gemacht. Auf der Rechnung wurde anschließend bei der Hälfte aller Leistungen der 3,5-fache Faktor abgerechnet, wegen angeblicher Schwierigkeiten, über die ich aber nicht informiert wurde.

Ist Ihnen das auch passiert?

Kommentar der Verbraucherzentrale

Eine Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes müssen Zahnärzte begründen. Ein höherer Faktor ist nur zulässig, wenn patientenbezogene Besonderheiten vorliegen, die abweichend von der Mehrzahl der Behandlungsfälle aufgetreten sind. Dazu existieren mehrere Urteile, z.B. Verwaltungsgericht Saarland, Az: 6 K 468/16, oder Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 10.06.2014, Az: 13 A 8167/13.

Grundsätzlich bildet der 2,3-fache Gebührensatz die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab, den sogenannten Schwellenwert (§ 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ). Ein Überschreiten dieses Schwellenwertes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der dort genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Zahnärzte müssen eine Überschreitung des Schwellenwertes auf die einzelne Leistung bezogen verständlich und nachvollziehbar schriftlich begründen und auf Verlangen näher erläutern (§ 10 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 GOZ). Ob Besonderheiten vorliegen, die ein Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigen, liegt dabei nicht im Ermessen des Zahnarztes. Denn die in der Regel einzuhaltende Spanne zwischen dem einfachen Gebührensatz und Schwellenwert gilt nicht nur für einfache oder höchstens durchschnittlich schwierige Behandlungsfälle, sondern für die große Mehrzahl aller Behandlungsfälle und deckt damit die Mehrzahl der schwierigeren und aufwendigeren Behandlungsfälle ab. Eine Überschreitung des Schwellenwertes hat deshalb den Charakter einer Ausnahme und setzt voraus, dass Besonderheiten gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sind.

Zudem sind Zahnärzte verpflichtet, Patienten vor Behandlungsbeginn über die voraussichtlichen Kosten aufzuklären, und zwar schriftlich. (§ 630e SGB V): "Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren."

Unser Rat: Lassen Sie die Rechnung bei der Patientenberatungsstelle der Zahnärztlichen Vereinigung überprüfen, bevor Sie sie bezahlen.

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