Zahnarzt | 28.07.2020

Neupreisnennung nach verabreichter Spritze!

Füllung | Präparieren einer Kavität und Restausartion mit Kompositmaterialien

Ich war am 27.07.2020 beim Zahnarzt.
Gedächtnisprotokoll:
Wir hatten für die Behandlung einen Preis von 100€ vereinbart.
Als ich auf dem Ordinationsstuhl lag, fragte mich der Dr., ob ich eine örtliche Betäubung wolle, was ich mit ja beantwortete. So weit so normal.
Während er mir die Spritze verabreichte, sagt er, dass es nun 2 Füllungen bedürfe.
Als ich den Mund wieder frei hatte fragte ich was ich mit dieser Information machen solle. Er meinte, recht lapidar, dass halt 2 Füllungen mehr kosten.
Ich fragte wieviel? Er: 150€
Ich sagte, das wir einen klaren KV hatten und ich es seltsam finde, wenn er mir jetzt während der Behandlung einen neuen Preis nenne.
Er: Wenn Sie wollen, können Sie ja nochmal rausgehen und sich überlegen, ob Sie die Behandlung um diesen Preis nun wollen. Er wolle mich ja nicht über den Tisch ziehen!
Ich: das will ich ihnen nicht unterstellen! Ich möchte seriös behandelt werden und möchte das jetzt die Behandlung gut von statten geht (in der Phase fühlte ich mich schon in einer sehr seltsamen, defensiven Rolle, weil ich einerseits eine gute Behandlung wollte, aber den Arzt nicht unnötig aufrühren wollte und folglich keine Eskalation der Angelegenheit wollte, weil ich ja in der Folge ausgeliefert bin. Einfach aufstehen und gehen erschien mir dann auch nicht geeignet, weil ich v.a. die Behandlung abgeschlossen wissen wollte. Ist ja auch immer mit Aufwand verbunden - Termin finden, Anreise, Abreise).
Ich gab ihm ein Zeichen weiterzumachen, erklärte ihm aber, dass da bei mir ein seltsames Geschmäckle übrig bleibe. Ich hoffe, dass er die Behandlung dann gut machte und ich im Nachgang keine weietren Beschwerden mehr haben werde.
Am Ende nannte er mir schließlich doch den ursprüglichen Preis, aber es blieb was unseriösen bei mir hängen!

Ist Ihnen das auch passiert?

Kommentar der Verbraucherzentrale

Der Zahnarzt hat den Patienten VOR der Behandlung über alle Aspekte der Behandlung wie Risiken, Alternativen und natürlich auch Kosten zu informieren. Er sollte ihm eine ausreichende Bedenkzeit einräumen. Eine Beratung hat auf Augenhöhe zu erfolgen und nicht bereits liegend im Behandlungsstuhl.

Bei Füllungen gilt: wählt der Patient eine über die Kassenleistung hinausgehende Versorgung (z.B. Kunststofffüllung statt Amalgam), ist der Zahnarzt verpflichtet, eine schriftliche Mehrkostenvereinbarung mit ihm abzuschließen. Nur auf dieser Basis darf der Zahnarzt die höherwertige Behandlung durchführen und abrechnen.

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