PZR an 5 im Oberkiefer verbauten Implantaten, die mit einer verschraubten Brücke verbunden sind.
Anfrage bei einem ZA ob Fachkraft für eine PZR und ob das erforderliche Werkzeug für
ein bestimmtes Implantat-System vorhanden ist. Fachkraft ja, wenn Werkzeug nicht
vorhanden, "dann besorgen wir das." Nach 3 Monaten: "jetzt müssten wir das Werkzeug haben. Kommen Sie vorbei und wir schauen ob es passt." Es passte, und nicht die für
PZR vorgestellte Fachkraft wurde aktiv, sondern der Herr Doktor. Da das Implantat-System für ihn fremd war, wurde 2 Stunden lang "rumgemacht." Andere Fachkräfte haben dafür
45 Min. gebraucht. Hinterher habe ich nach möglichen Problemen gefragt. Antwort des
ZA: keine Probleme, alles i.O., jetzt können Sie sich wieder 1 Jahr Zeit lassen.
Dann kam die Rechnung: es wurde angeblich nicht wie verlangt eine PZR durchgeführt
sondern ein "Deepscaling" und natürlich alles unter "erschwerten Bedingungen":
Allein die PZR wurden € 945,03 berechnet; der kleine bestellte Schrauber für das
Implantat-System wurde mir anschließend in die Hand gedrückt und auf der Rechnung
mit € 28,-- berechnet. Bisher habe ich nie mehr als € 150,- für eine PZR bezahlt.
Demnächst Gerichtstermin.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Grundsätzlich sind Zahnärzte verpflichtet, Patienten vor Behandlungsbeginn über die voraussichtlichen Kosten aufzuklären, und zwar schriftlich. So steht es im Sozialgesetzbuch (§ 630e SGB V): (3) "Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren."
Leider kommt es immer wieder vor, dass Patienten auf dem Behandlungsstuhl Platz nehmen und lediglich eine vage, mündliche Information zu den privaten Kosten einer Zahnbehandlung erhalten haben. So darf es nicht laufen. Bei gesetzlich Krankenversicherten ist der Zahnarzt verpflichtet, seine Patienten immer schriftlich über die voraussichtlichen Kosten einer privat zu zahlenden Behandlung aufzuklären. Es reicht nicht aus, mündlich darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Selbstzahler-Leistung handelt. Die Kosten müssen so genau wie möglich angegeben sein. Wird mit dem Patient keine schriftliche Vereinbarung getroffen, ist er berechtigt die Zahlung zu verweigern.
Wenn der Zahnarzt in diesem Fall zudem ein "Deep Scaling" gemacht hat, ist dies eine Leistung im Rahmen einer Parodontitistherapie ("Entfernung der Beläge an schwer zugänglichen Zahnfleischtaschen und Wurzelgabelungen, an den Oberflächen der Zahnhälse und Zahnwurzeln"). Diese Leistung muss vorab bei der Krankenkasse beantragt werden und wird bei Genehmigung komplett von dieser übernommen.
Wir raten deshalb, bei deutlich erhöhten Rechnungen oder überraschenden Kosten nicht sofort zu bezahlen, sondern mit dem Zahnarzt zu sprechen und die Rechnung bei Bedarf bei der Patientenberatungsstelle der Kassenzahnärztlichen Vereinigung des jeweiligen Bundeslandes prüfen zu lassen. Mehr unter:
Kommentar der Verbraucherzentrale
Grundsätzlich sind Zahnärzte verpflichtet, Patienten vor Behandlungsbeginn über die voraussichtlichen Kosten aufzuklären, und zwar schriftlich. So steht es im Sozialgesetzbuch (§ 630e SGB V): (3) "Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren."
Leider kommt es immer wieder vor, dass Patienten auf dem Behandlungsstuhl Platz nehmen und lediglich eine vage, mündliche Information zu den privaten Kosten einer Zahnbehandlung erhalten haben. So darf es nicht laufen. Bei gesetzlich Krankenversicherten ist der Zahnarzt verpflichtet, seine Patienten immer schriftlich über die voraussichtlichen Kosten einer privat zu zahlenden Behandlung aufzuklären. Es reicht nicht aus, mündlich darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Selbstzahler-Leistung handelt. Die Kosten müssen so genau wie möglich angegeben sein. Wird mit dem Patient keine schriftliche Vereinbarung getroffen, ist er berechtigt die Zahlung zu verweigern.
Wenn der Zahnarzt in diesem Fall zudem ein "Deep Scaling" gemacht hat, ist dies eine Leistung im Rahmen einer Parodontitistherapie ("Entfernung der Beläge an schwer zugänglichen Zahnfleischtaschen und Wurzelgabelungen, an den Oberflächen der Zahnhälse und Zahnwurzeln"). Diese Leistung muss vorab bei der Krankenkasse beantragt werden und wird bei Genehmigung komplett von dieser übernommen.
Wir raten deshalb, bei deutlich erhöhten Rechnungen oder überraschenden Kosten nicht sofort zu bezahlen, sondern mit dem Zahnarzt zu sprechen und die Rechnung bei Bedarf bei der Patientenberatungsstelle der Kassenzahnärztlichen Vereinigung des jeweiligen Bundeslandes prüfen zu lassen. Mehr unter: