Zahnarzt | 23.06.2020

Einsetzten teurer Füllungen ohne meine Zustimmung

Füllung

Mir wurde bei einem ersten Termin erklärt, dass eine Zahnfüllung bei der Praxis jeweils ca. 80€ kostet. Auf meine Nachfrage, ob es eine günstigere Füllung gäbe wurde mir gesagt, dass sie sonst nur eine Amalgam Füllung anbieten können. Ich hatte nach der Zahnarzthelferin nur die Wahl zwischen einer, wie sie sagte, "besseren Keramikfüllung"(80€) oder einer einfachen Amalgan. Ich habe mich für die teure Variante entschieden und ich willigte ein, dass zwei neue Füllungen von je 80€ gemacht werden.
Bei einem weiteren Termin wurden, ohne mich davon in Kenntnis zu setzten, wieder 2 neue Füllungen gemacht. Dies geschah ohne das ich dieser Behandlung jemals zugestimmt habe. Als Laie habe ich nicht bemerkt, dass wieder die teure Keramikfüllung eingesetzt wurden und habe mich darauf verlassen, dass man mich vorher fragt, ob ich diesem Vorgehen zustimme. Dies war nicht der Fall und nun habe ich wieder eine Rechnung über 156,99 € erhalten.

Ist Ihnen das auch passiert?

Kommentar der Verbraucherzentrale

Grundsätzlich darf ein Zahnarzt nur die Leistungen erbringen, in die der Patient eingewilligt hat. Bei privaten, (zahn)ärztlichen Leistungen ist dazu die schriftliche Zustimmung des Patienten nötig. Ohne schriftliche Einwilligung, darf der Zahnarzt die Leistung weder erbringen noch abrechnen.

Bei Füllungen gibt es noch eine Besonderheit:

Wer als gesetzlich Versicherter eine aufwändigere Füllung als die Kassenleistung (Amalgam im Seitenzahnbereich) wünscht, schließt mit dem Zahnarzt eine schriftliche Mehrkostenvereinbarung ab (§28 Abs. 2 SGB V). Beispiel für eine aufwändigere Füllung: Im Seitenzahnbereich eine zahnfarbene Füllung, also Komposit statt Amalgam, oder im Frontzahnbereich eine mehrschichtige Kunststoff-Füllung.

Die Mehrkostenvereinbarung ist nur dann wirksam, wenn sie vom Versicherten und vom Zahnarzt unterschrieben wird. Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam mit der Folge, dass der Patient dann nicht zahlen muss (vgl. Urteil des Landgerichts Freiburg vom 12.10.2006). Patienten sollten auch darauf achten, dass in der Mehrkostenvereinbarung alle Einzelleistungen samt Gebührennummer, Faktor und dem jeweiligen Betrag aufgelistet sind.

Abgerechnet wird nach der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen einen Teil der Kosten, nämlich in Höhe der vergleichbar preisgünstigsten im Zahn geformten Füllung. Über die selbst zu zahlende Differenz erhält der Patient eine Rechnung.

Für jede gesetzte Füllung muss der Zahnarzt die Zustimmung des Patienten einholen. Das heißt, aus dem Kostenvoranschlag muss genau hervorgehen, welcher Zahn welche Art an Füllung bekommt. Jeder zu füllende Zahn muss einzeln auflistet sein (Region), dazu die Kosten. Eine pauschale Zustimmung zu dieser Art an Füllung bei möglichen weiteren Zähnen ist nicht zulässig.

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