Kieferorthopäde | 05.05.2020
Kieferorthopädin besteht auf Ratenzahlungsvereinbarung
Zahnspange
Für einen kieferorthopädischen Lückenschluss habe ich, in Absprache mit meinem Zahnarzt, eine Praxis aufgesucht und mich dort beraten lassen. Nun liegt mir der Heil- und Kostenplan vor, der mehr oder weniger verständlich ist. Dennoch bin ich alle geplanten Maßnahmen im Sinne der GOZ mit der Kieferorthopädin durchgegangen. Auffällig ist, dass die geschätzten Material- und Laborkosten, im Vergleich zu allen anderen Maßnahmen, nicht aufgeschlüsselt sind, dabei werden unter anderem im sichtbaren Bereich Keramik-Brackets verwendet. Kann ich hier auf eine Auflistung dieser Kosten bestehen?
Was mich jedoch besonders stutzig gemacht hat: Die aktive Therapie soll, je nach Mitarbeit, ca. 1 1/2 Jahre dauern. Der voraussichtliche Endbetrag liegt bei 5665,- EUR, allerdings bietet mir die Kieferorthopädin netterweise eine Pauschale i.H.v. 5300,- EUR an. So weit, so gut. Nun wurde mir eine Ratenzahlung angeboten, von der ich jedoch absehen möchte, denn wenn ich die Gesamtsumme auf die voraussichtliche Therapiedauer (also ca. 18 Monate) aufteile, dann ergibt sich eine monatliche Rate von 294,- EUR. Dies wäre, unabhängig von einem Zahlungsplan, sowieso die Ratenhöhe, die ich monatlich entrichten könnte. Um also nachvollziehen zu können, welche Behandlung wann durchgeführt wird, habe ich als Zahlungsart die Rechnung vorgeschlagen. Die Kieferorthopädin hat hier jedoch mit einem deutlich höheren Arbeitsaufwand argumentiert. Demnach würde die Behandlung entsprechend teurer werden und sie könne mir die Pauschale so nicht weiter anbieten. Für mich ist das ganz klar Erpressung: Entweder ich akzeptiere die Ratenzahlung und verzichte damit auf Transparenz und Flexibilität, oder die Behandlung wird teurer. Wie soll ich mich verhalten? Die Behandlung soll schon bald beginnen.
Kommentar der Verbraucherzentrale
Eine vorgefertigte Ratenzahlungsvereinbarung eines Kieferorthopäden, durch die unabhängig von einzelnen Behandlungsschritten monatliche Raten an den Kieferorthopäden zu zahlen sind, ist unzulässig. Dies entschied das OLG Hamm durch ein Anerkenntnisurteil gegen einen Kieferorthopäden und bestätigte gleichzeitig das Urteil des LG Münster vom 13.07.2016 dahingehend, dass eine vorgefertigte Vereinbarung eines einmaligen Vorschusses ebenfalls unzulässig ist.
Die Verbraucherzentrale NRW klagte gegen einen Kieferorthopäden, der eine vorgefertigte Vereinbarung für privat zu zahlende Zusatzleistungen vorhält, aus der der Verbraucher entweder eine Ratenzahlungsvereinbarung oder der Vereinbarung eines einmaligen Vorschusses auswählen kann.
Nach dieser sollten Patienten entweder die gesamten Behandlungskosten vor Beginn der Behandlung auf einmal zahlen, oder eine gleichbleibende monatliche Rate. Die Zahlung der Raten sollte unabhängig von konkret erfolgten Behandlungsschritten ohne jeweilige Abrechnung gezahlt werden.
Nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW wird durch solche Vereinbarungen die Transparenz und damit letztlich der Schutz des Patienten erheblich beeinträchtigt. Insbesondere verstößt eine solche Vereinbarung auch gegen § 10 die Gebührenordnung der Zahnärzte (GOZ). Diese gibt vor, dass eine Rechnung erst nach erfolgter Behandlung gestellt werden darf.
Hier finden Sie das Urteil zum Nachlesen.
Patienten sollten Ratenzahlungsvereinbarungen mit Hinweis auf das Urteil des OLG Hamm ablehnen und ggf. eine zweite Meinung bei einem anderen Kieferorthopäden einholen.